fortbestanden hätten. Sie sehen sich in dieser Auffassung durch einen Rückschluß aus der
Gesetzes- und Rechtslage seit der Kapitulation bestätigt. Das Deutsche Beamtengesetz habe
nach Säuberung von den nationalsozialistischen Zutaten fortgegolten. Die Institution des
Berufsbeamtentums sei nicht beseitigt, die staatsrechtliche Organisation nicht zerstört, vielmehr
der staatliche Verwaltungsapparat durch die Besatzungsmächte summarisch in Pflicht
genommen worden <Köttgen aaO S. 361; Ernst Kern aaO S. 214 f.; Naumann aaO S. 114 f.;
Laun, Jahrbuch für internationales Recht, 1954 S. 161>. Die Kontinuität der Verwaltung aber sei
nicht zu trennen von der Kontinuität der Rechtsverhältnisse <Reinhardt aaO S. 44>.
31
Umgekehrt ergäben sich, wenn man die Rechtsauffassung, des Bundesverfassungsgerichts
zugrunde lege, praktische Schwierigkeiten und rechtliche Zweifelsfragen von großer Tragweite,
zu denen das Bundesverfassungsgericht nicht Stellung genommen habe. So müßten bei
Annahme eines Erlöschens der Beamtenverhältnisse zahlreiche Staatsakte, insbesondere auch
Gerichtsurteile aus jener Zeit, als nichtig angesehen werden <Fischbach aaO S. 23 f.; Giese
aaO S. 63; Laun aaO>. Wenn die Zerstörung der wohlerworbenen Rechte während der
nationalsozialistischen Herrschaft in Verbindung mit anderen Momenten zum Erlöschen der
Beamtenverhältnisse geführt habe, dann "sollte man meinen, müßte es doch eine Art
Ehrenaufgabe für das Bundesverfassungsgericht sein, diesem zerstörten Grundsatz wieder zum
Siege zu verhelfen" <Fischbach aaO S. 25; vgl. auch Ernst Kern aaO S. 217>. Gerade das aber
sei nicht geschehen, sondern die Geltung der wohlerworbenen Rechte auch für die Zukunft
verneint worden. Auch Bachof <aaO S. 36> stellt zur Erwägung, ob nicht der Staat im Hinblick
auf die Unrechtmäßigkeit jener Umgestaltung der Beamtenverhältnisse zur Wiederherstellung
des früheren rechtmäßigen Zustands mindestens den Beamten gegenüber verpflichtet wäre,
deren Beamtenverhältnis vor der Umgestaltung begründet worden ist.
32
Manche Kritiker glauben in der grundsätzlichen Auffassung des Bundesverfassungsgerichts
geradezu unauflösbare logische Widersprüche feststellen zu können. So wird gesagt, man
könne nicht trotz der Annahme, die Beamtenverhältnisse seien erloschen, die spätere
Suspension eines Beamten durch die Besatzungsmächte als erneute echte Entlassung
behandeln <Fischbach aaO S. 39 Anm. 3>. Andererseits ergebe sich aus der These des
Bundesverfassungsgerichts "mit logischer Konsequenz, daß die Beamtenrechtsverhältnisse im
Reich durch Rechtsmißbrauch und Gewaltherrschaft spätestens am 26. April 1942 hätten
vernichtet sein müssen, da eine weitere Steigerung der Denaturierung des
Beamtenrechtsverhältnisses in der Folgezeit zwischen dem April 1942 und der Kapitulation am
8. Mai 1945 nicht mehr eingetreten" sei. Diese Erkenntnis stehe aber in einem jähen
Widerspruch zu der Schlußfolgerung, die das Bundesverfassungsgericht zu ziehen sich
entschließe, indem es behaupte, daß diese Vernichtung der Beamtenrechtsverhältnisse erst mit
dem 8. Mai 1945 eingetreten sei. Aus der Hinwendung der Gesamtentwicklung zur Demokratie
und Rechtsstaatlichkeit müsse man vielmehr folgern, daß die Beamtenrechtsverhältnisse nach
diesem Zeitpunkt in ihrer alten rechtlichen Integrität fortbestanden hätten <Ernst Kern aaO
S. 216 f.; im Ergebnis ebenso Lewald NJW 1954 S. 1276>. Man lese das Urteil vergeblich durch,
um einen juristischen Gedankengang zu finden, der die logische Lücke zwischen dem Ergebnis
der konstruktiven Bemühungen des Bundesverfassungsgerichts und seinen Schlußfolgerungen
schließe . . . Wenn schon das Bundesverfassungsgericht annehme, daß trotz des Terrors die
Beamtenrechtsverhältnisse bis zum 8. Mai 1945, 24.00 Uhr fortbestanden haben, dann wird aus
der Hinwendung der Gesamtentwicklung zur Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gefolgert
werden müssen, daß die Beamtenrechtsverhältnisse nach diesem Zeitpunkt in ihrer alten
rechtlichen Integrität fortbestanden haben . . . Da Unrecht nicht "mit einer Zeitzündung" nach
einer größeren Anzahl von Jahren zur Wirkung kommen könne, . . . werde "es mit dieser
Konstruktion unmöglich, das Ziel der juristischen Bemühungen des Bundesverfassungsgerichts
zu erreichen, nämlich zu begründen, daß die Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945
erloschen" seien <Ernst Kern aaO S. 216, 217; im Ergebnis ebenso Lewald NJW 1954 S. 1276>.
33
3. Gegenüber dieser Kritik hält das Bundesverfassungsgericht nach erneuter Prüfung an der im
Urteil vom 17. Dezember 1953 vertretenen Rechtsauffassung fest. Dabei ist es zweckmäßig, die
zuletzt erwähnten Einwände, in denen logische Widersprüche im Urteil gerügt werden, vorweg
zu behandeln, da sie auf einem offensichtlichen Mißverstehen der Urteilsausführungen beruhen.
- Seite 9 von 47 -