27 Die Schulung der Beamten, ihre Pflicht zum Hitlergruß und zum Hissen der Hakenkreuzflagge seien für ihre wirkliche Stellung insofern belanglos gewesen, als dadurch die Sachlichkeit ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt worden sei. Obwohl das Bundesverfassungsgericht rechtserhebliche Tatsachen nicht habe beiseite schieben wollen, habe es die rechtserhebliche Tatsache der Beamtenstellung nicht beachtet, sondern sich zur Kennzeichnung des nationalsozialistischen Staates auf die Formeln des Nationalsozialismus berufen, in denen er selbst seinen Staat zu sehen wünschte. Nur am Rande und oft nur im geheimen habe die Partei ihre besonderen Absichten durchführen können; das Bundesverfassungsgericht aber habe sich die Wunschbilder der Partei in seinem Urteil zu eigen gemacht <Jerusalem aaO S. 982 f>. Gegen die Bewertung der nationalsozialistischen Rechtsliteratur durch das Bundesverfassungsgericht wenden einzelne Kritiker ein, daß es sich hierbei "um mühselig zusammengesuchte und aus dem Zusammenhang gerissene einzelne Sätze der damaligen Rechtsliteratur" gehandelt habe <Fischbach aaO S. 25>. Bachof dagegen betont ausdrücklich, "daß manche Äußerungen eine beschämende Willfährigkeit gegenüber der Despotie" hätten erkennen lassen <aaO S. 35>; er meint allerdings auch, bei der Beurteilung der Beamtenrechtskommentare der damaligen Zeit dürfe man nicht übersehen, daß auch ausgesprochene Verteidiger eines integren Beamtentums sich durch die gegen die Institution gerichteten Angriffe veranlaßt gesehen hätten, "sich der mehr oder minder wirkungsvollen Beweisführung zu bedienen, die Institution des Berufsbeamtentums als solche sei mit der nationalsozialistischen Ideologie durchaus verträglich." Eine der verderblichsten Wirkungen des Regimes sei ja gerade der Zwang zur öffentlichen Lüge gewesen <Bachof aaO S. 35>. Andere glauben, das Bundesverfassungsgericht habe wohl selbst diese Zitate nicht ohne einen Zweifel an ihrem Wirklichkeitswert wiedergegeben <Ernst Kern aaO S. 276>, zumal bekannt sei, daß "gerade Spezialisten dann krauses Zeug von sich zu geben pflegen, wenn sie sich außerhalb ihres Fachs bewegen" <Herbert Krüger aaO S. 35>. 28 Die vom Bundesverfassungsgericht zur Darstellung der Lage der Beamtenschaft eingehend geschilderte höchstrichterliche Disziplinarrechtsprechung unter dem nationalsozialistischen Regime wird von der Kritik gering gewertet. Der Bundesgerichtshof führt lediglich in einem Klammerzusatz aus, daß die im Urteil angeführten nationalsozialistischen Äußerungen sich "z. T. auch in der Praxis einiger Disziplinargerichte" gespiegelt hätten <BGHZ 13, 265 <299>>. Nur Bachof <aaO S. 35> setzt sich mit dieser Judikatur auseinander; er meint, daß hier die "äußerste Grenze" des Rechtsstaates doch wohl überschritten gewesen sei, es sich also um Unrecht gehandelt habe. 29 dd> Die Anerkennung einer soziologischen Geltungskraft des Rechts durch das Bundesverfassungsgericht wird durchweg abgelehnt. Man könne sich allerdings fragen, ob die nationalsozialistischen Eingriffe in das Beamtenrecht überhaupt "Recht" gewesen seien. Dann gebe es aber nur zwei mögliche Antworten: Entweder handelte es sich um Rechtsvorschriften, dann galten sie als solche und nicht nur "soziologisch", oder es handelte sich um Vorschriften, die nicht Recht waren, dann aber konnten sie das Beamtenrecht nicht wirksam verändern <Forsthoff aaO S. 71>. Man könne aber nicht "Mißbrauch und Unrecht einer Verwaltungsübung, die den gegebenen rechtlichen Grundlagen weitgehend widersprochen habe, als rechtsbildend, ja als echtes Recht anerkennen; damit schaffe man ein gefährliches Präjudiz für die Wertung anderer Rechtsbeugungen und Rechtsvergewaltigungen, wie sie sich noch heute vor unseren Augen in dem durch den eisernen Vorhang von uns getrennten deutschen Raum vollziehen" <Kühn aaO S. 29>. Mit solcher Begründung könne man auch die Beseitigung des Beamtentums in der sowjetischen Zone durch eine formlose Verfügung sanktionieren. Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts könne jenen "sehr gelegen kommen, die 1945 zur Durchsetzung ihrer klassenkämpferischen Zielsetzungen, um den Staat zum Werkzeug der Parteidiktatur zu machen, das Beamtentum beseitigen" <Kühn aaO S. 29>. Das Bundesverfassungsgericht habe hier geradezu, statt unbeirrbar nach dem Recht zu suchen, selbst "die Position des konsequenten Antipoden" eingenommen <Ernst Kern aaO S. 218>. 30 d> Alle Kritiker, die sich die vorstehend dargelegten Argumente ganz oder teilweise zu eigen machen, kommen zu dem Ergebnis, daß die Beamtenverhältnisse über den 8. Mai 1945 hinaus - Seite 8 von 47 -

Select target paragraph3