"nationalsozialistisch infiltrierten" Rechtsverhältnisse erloschen seien <Köttgen aaO S. 362>. Manche Kritiker halten freilich eine solche sektorale Aufspaltung der Kontinuität innerhalb der Beamtenschaft selbst für möglich; so will Köttgen <aaO S. 361> nur die Beamtenverhältnisse als erloschen betrachten, die sich nach der nationalsozialistischen Dogmatik als "gegenüber dem dominierenden Parteiamt lediglich akzidentielle Beamtenverhältnisse" entwickelt hätten, während Schack <Neue Deutsche Beamtenzeitung 1954 S. 63> die Diskontinuität auf die Beamtenverhältnisse aller obersten Organe und auf solche nachgeordneten Organe beschränken will, deren Funktionen - wie etwa diejenigen von Sondergerichten - unmittelbar und wesentlich durch den bisherigen Verfassungszustand bedingt gewesen seien. 21 c> Schließlich- und hier liegt der Schwerpunkt der Kritik ist von vielen Seiten nachdrücklich behauptet worden, das Bundesverfassungsgericht habe die Verhältnisse während des nationalsozialistischen Regimes, soweit sie das Berufsbeamtentum betreffen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend gewürdigt. Namentlich habe es dabei Unrechtsnormen des nationalsozialistischen Regimes durch die Annahme einer "soziologischen Rechtsgeltung" als wirksames Recht zugrunde gelegt. 22 aa> Der Abbau der verfassungsrechtlichen Schutzbestimmungen habe sich nicht nur auf das Beamtentum, sondern auch auf alle sonstigen Rechtsverhältnisse erstreckt. Der Fortfall des Schutzes der "wohlerworbenen Rechte" sei also nur die unausbleibliche Konsequenz eines generellen Verzichts auf verfassungskräftige Entscheidungen überhaupt gewesen <Köttgen aaO S. 354 f.>. Er könne keine entscheidende Bedeutung haben, da es z. B. auch in der Monarchie zwar ein Berufsbeamtentum, aber keinen besonderen Verfassungsschutz der Beamtenrechte gegeben habe <Forsthoff DVBl. 1954 S. 71>. Übrigens seien auch unter dem Nationalsozialismus die Beamtenrechte tatsächlich gewahrt worden. Nach dem "revolutionären" Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums, das sich übrigens auf die von den nationalsozialistischen Prinzipien her unbedingt erforderlichen Maßnahmen beschränkt und den betroffenen Beamten Pensionen gewährt habe, sei in die Rechte der Beamten nicht mehr eingegriffen worden. Die nationalsozialistische Beamtengesetzgebung selbst habe den Beamten wirksamen rechtsstaatlichen Schutz gewährt; das nun bestehende Treueverhältnis zwischen Staat und Beamten habe die formale Stütze des Art. 129 WV entbehren können. Der Entwurf zum Deutschen Beamtengesetz vom Jahre 1937 sei von einem kleinen Kreise von Ministerialreferenten ausgearbeitet worden, wie ja überhaupt damals die Gesetzgebung im wesentlichen in den Händen der von Hitler und der NSDAP unbeeinflußten Ministerialbürokratie gelegen habe. Diese Ministerialbeamten hätten unbehindert und unbeeinflußt den überkommenen Berufsbeamtenbegriff zugrunde gelegt und die seit dem Reichsbeamtengesetz von 1907 gewonnenen wissenschaftlichen und praktischen Einsichten berücksichtigt. Von den politischen Instanzen seien lediglich einige nationalsozialistische "Zierate" hinzugefügt worden <Fischbach aaO S. 24; Pabst DÖV 1954 S. 551>. Das Gesetz sei "seinerzeit allgemein dahin gewertet worden, daß es den Zustand der durch die Gleichschaltung hervorgerufenen weitgehenden Unsicherheit beenden und den Beamten wieder einen gesicherten Rechtsstand verleihen" sollte <Forsthoff aaO S. 70>. Es habe auch "weitgehende Sicherungen der Beamten hinsichtlich ihrer beamtenrechtlichen Stellung und ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche" sowie gegen die Amtsentfernung geschaffen. Diese Schutzvorschriften hätten keineswegs auf dem Papier gestanden, sondern effektiven Schutz geboten, der auch politisch mißliebigen Beamten nicht versagt geblieben sei. Auswirkungen des berüchtigten Reichstagsbeschlusses vom 26. April 1942 seien "den breiten Schichten der Beamten . . . jedenfalls . . . nicht spürbar geworden" <Forsthoff aaO S. 70 f.>. Es sei "zu Beginn der nationalsozialistischen Herrschaft bis weit in den zweiten Weltkrieg hinein viel rechtsstaatlicher" zugegangen, "als in dem kommunistischdemokratischen kalten Bürgerkrieg nach 1945" <Koellreutter, Neue Deutsche Beamtenzeitung 1954 S. 43>. 23 bb> Das Bundesverfassungsgericht habe den Beamteneid rechtlich unzutreffend gewürdigt. Der Diensteid habe keinen rechtlichen Einfluß auf das Beamtenverhältnis; er sei nicht konstitutives Element des Beamtenverhältnisses; was der Ernannte materiell tun und lassen solle, gehe lediglich aus den Rechtsvorschriften hervor, die seinen Status bestimmten <Ernst Kern aaO S. 275 f.>. Der Beamte sei berechtigt gewesen, die Pflicht zum Gehorsam und zur Treue gegenüber Hitler in erster Linie als Pflicht gegenüber dem Reich zu sehen <Jerusalem aaO - Seite 6 von 47 -

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