215 Das gleiche gilt für Polen, die zukünftig nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten aus einer Vollzugsanstalt zur Entlassung kommen." 216 e> Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Oktober 1952 <BGHSt. 3, 272> gehörten die beiden Angeklagten 217 "während des Krieges der Gestapoleitstelle in M. an, der Angeklagte Sch. als Dienststellenleiter, der Angeklagte Dr. L. als Abteilungsleiter. Sie führten in einer Reihe von Fällen einen Geheimerlaß des Reichssicherheitshauptamts <RSHA> vom 5. November 1942 durch, der u. a. gegen Ostarbeiter die 'Kurzbehandlung' und die 'Sonderbehandlung' vorsah. Die 'Kurzbehandlung' bestand in der Durchführung der Prügelstrafe anstelle einer kurzfristigen Haft bei Arbeitsverweigerung und Disziplinwidrigkeiten. Mit dem Namen 'Sonderbehandlung' wurde die Hinrichtung von Ostarbeitern durch den Strang bezeichnet, die als Strafe für angeblich von ihnen begangene strafbare Handlungen durch die Gestapo angeordnet und durchgeführt wurde, ohne daß jedoch der Kreis dieser strafbaren Handlungen anders als mit den Worten umschrieben worden war, daß es sich um besonders schwere F��lle handeln solle und ohne daß der Hinrichtung ein gerichtliches Verfahren vorausging, das den Beschuldigten die Sicherung einer ausreichenden Verteidigung, des rechtlichen Gehörs und des Spruchs eines befehlsunabhängigen Gerichts geboten hätte." 218 f> Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils <aaO S. 112> wurden auf Anordnung Hitlers im Herbst 1944 die "Nacht- und Nebel-Verfahren" bei den Gerichten abgebrochen und der ganze Komplex der Gestapo übertragen, der auch die Gefangenen ausgeliefert wurden. 219 g> Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils <aaO S. 70> wurde der Angeklagte L., der wegen Eierhamsterns zu 2 1/2 Jahren Gefängnis verurteilt worden war, auf Weisung des Staatssekretärs Schlegelberger im Oktober 1941 "der Geheimen Staatspolizei zur Exekution überstellt", da Hitler - weil der Angeklagte Jude war - trotz des anders lautenden Gerichtsurteils die Todesstrafe verlangte. 220 h> Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in einem Urteil vom 31. Juli 19471 U 53/47- <NJW 1947/48 S. 24> wurde der Kläger, der anläßlich des Eindringens der amerikanischen Truppen in Metz am 2. September 1944 die weitere Kriegsführung für aussichtslos erklärt hatte, auf Anzeige hin von der Gestapo "wegen Wehrkraftzersetzung, Verstoßes gegen das Heimtückegesetz und wegen des Verdachts, ausländische Sender gehört zu haben, verhaftet und zunächst auf der Hauptwache in W., später im Gefängnis in L., zuletzt im Zuchthaus in D. gefangen gehalten, bis er am 1. Mai 1945 von amerikanischen Truppen befreit wurde." 221 i> Das Oberlandesgericht Celle stellt im Urteil vom 5. Dezember 1947 - 2 U 287/47 - <MDR 48 S. 174> fest, daß gegen eine bei der Gestapo denunzierte und von ihr festgenommene Frau "ein richterlicher Haftbefehl erlassen" worden sei zu dem Zweck, "die Klägerin der Gewalt der Gestapo zu entziehen", was der dem Gericht bekannten Handhabung in zahlreichen Fällen entsprochen habe. 222 k> In BGHZ 17, 327 <332/33> führt der Bundesgerichtshof aus: 223 "Unter diesem Blickpunkt kann auch eine wahre Anzeige eines Beleidigten nicht gebilligt werden, - Seite 43 von 47 -

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