207
"aus Würzburg und ganz Unterfranken die Masse der dort ansässigen Juden zwangsweise teils
in die besetzten Ostgebiete, teils nach Theresienstadt im damaligen 'Protektorat Böhmen und
Mähren' umgesiedelt; gleichzeitig wurde den verschleppten Personen das Vermögen zugunsten
des Reiches entzogen. Diese 'Umsiedlung' der unterfränkischen Juden erfolgte in 6 'Aktionen':
208
1. am 27.11.1941 wurden 202 Personen nach Riga, 2. am 24.03.1942
208 Personen
nach Trawniki, 3. am 25.04.1942
805 Personen nach Izbica, 4. am 10.09
1942
177 Personen nach Theresienstadt, 5. am 23.09.1942
562 Personen
nach Theresienstadt, 6. am 17.06.1943
7 Personen nach
Theresienstadt,
und 57 Personen nach Auschwitz,
209
somit insgesamt 2 063 Personen nach dem Osten zwangsweise verschleppt. Hierunter
befanden sich auch hilfsbedürftige, kranke und gebrechliche Personen. Von den insgesamt 2
063 Personen sind nur etwa 50 Personen aus ganz Unterfranken zurückgekehrt. Die übrigen
sind entweder infolge der unerträglichen Lebensbedingungen an ihrem neuen Aufenthaltsort
umgekommen oder durch unmittelbare Gewaltanwendung, insbesondere durch Erschießen oder
Vergasen getötet worden, wobei jedoch bestimmte Einzelheiten des Todes dieser Personen
nicht mehr festgestellt werden konnten.. . . .Mit einer am 31.10.1941 getroffenen, Anordnung der
Evakuierung der Juden' übertrug das RSHA die Durchführung der Evakuierung den ihm
unterstellten Gestapostellen. Als zuständige Evakuierungsstelle für die drei fränkischen Kreise
war die Gestapostelle Nürnberg-Fürth bestimmt worden. Für die Durchführung der Evakuierung
der in Unterfranken ansässigen Juden bediente sich diese der Mitwirkung der ihr unterstellten
Gestapo Außenstelle Würzburg."
210
Die Anklage legte den 19 Beschuldigten zur Last, am Vollzug der Evakuierung der Juden
mitgewirkt zu haben. Die in diesem Urteil erörterte Evakuierung wird auch im Nürnberger
Juristenurteil behandelt; dort wird auf einen Bericht der Geheimen Staatspolizei, Hauptstelle
Nürnberg-Fürth, Bezirksstelle Würzburg, verwiesen, der mit folgenden Worten schließt <aaO
S. 127>:
211
"mit diesem letzten Transport haben alle Juden, die weisungsgemäß zu evakuieren waren,
Mainfranken verlassen' . . . Die von den Juden zurückgelassenen Möbel, Kleider und
Wäschestücke wurden dem Finanzamt Mainfranken übergeben und von diesem zu Geld
gemacht."
212
d> Nach den Feststellungen des Nürnberger Juristenurteils <aaO S. 132> wird in einem Erlaß
des Reichsjustizministeriums vom 1. April 1943 an die Generalstaatsanwälte mitgeteilt, daß das
Reichssicherheitshauptamt durch Erlaß vom 11. März 1943 folgendes angeordnet habe:
213
"a> Juden, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien aus einer Vollzugsanstalt entlassen werden, sind
durch die für die Vollzugsanstalt örtlich zuständige Staatspolizei<leit->stelle auf Lebenszeit
gemäß den ergangenen Schutzhaftbestimmungen dem Konzentrationslager Auschwitz bzw.
Lublin zu überführen. Das gleiche gilt für Juden, die zukünftig nach Verbüßung einer
Freiheitsstrafe aus einer Vollzugsanstalt zur Entlassung kommen.
214
b> Polen, die gemäß Ziffer VI der Richtlinien aus einer Vollzugsanstalt entlassen werden, sind
durch die für die Vollzugsanstalt örtlich zuständige Staatspolizei<leit->stelle auf Kriegsdauer
gemäß den ergangenen Schutzhaftbestimmungen einem Konzentrationslager zuzuführen.
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