Beamtenverhältnis der Gestapobeamten sich von demjenigen aller sonstigen Beamten des
"Dritten Reiches" grundsätzlich nicht unterschieden hat <vgl. § 2 des Deutschen
Polizeibeamtengesetzes vom 24. Juni 1937- RGBI. I S. 653>, kann nach dem Erlöschen aller
Beamtenverhältnisse für die Beachtung des Gleichheitssatzes bei der Neuregelung nicht von
ausschlaggebender Bedeutung sein.
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1. Der formelle Aufbau der Geheimen Staatspolizei begann in Preußen mit dem Preußischen
Gesetz über die Errichtung eines Geheimen Staatspolizeiamts vom 26. April 1933 <GS 122>.
Nach dem Preußischen Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 30. November 1933 <GS
413> bildet die Gestapo einen selbständigen Zweig der Inneren Verwaltung; ihr Chef ist der
Ministerpräsident; zu ihrem Aufgabengebiet "gehören die von den Behörden der allgemeinen
und der inneren Verwaltung wahrzunehmenden Geschäfte der politischen Polizei." Die Landes-,
Kreis- und Ortspolizeibehörden haben in Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei den
Weisungen des Geheimen Staatspolizeiamtes Folge zu leisten. Nach der
Durchführungsverordnung vom 8. März 1934 <GS 143> werden die Aufgaben der Geheimen
Staatspolizei für das gesamte Staatsgebiet von dem Geheimen Staatspolizeiamt in Berlin, für die
Landespolizeibezirke von den Staatspolizeileitstellen wahrgenommen; diese sind grundsätzlich
den Regierungspräsidenten unterstellt. Die leitenden Beamten der Staatspolizeileitstellen
werden vom Ministerpräsidenten bestimmt. Die Beamten der Gestapo sind gemäß § 3 DVO
Beamte der allgemeinen und inneren Verwaltung.
179
Nach dem Preußischen Gesetz über die Geheime Staatspolizei vom 10. Februar 1936 <GS 21>,
das die beiden vorgenannten Gesetze aufhebt, ist es Aufgabe der Gestapo,
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"alle Staatsgefährlichen Bestrebungen im gesamten Staatsgebiet zu erforschen und zu
bekämpfen, das Ergebnis der Erhebungen zu sammeln und auszuwerten, die Staatsregierung
zu unterrichten und die übrigen Behörden über für sie wichtige Feststellungen auf dem
laufenden zu halten und mit Anregungen zu versehen. Welche Geschäfte im einzelnen auf die
Geheime Staatspolizei übergehen, bestimmt der Chef der Geheimen Staatspolizei im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern."
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§1 Abs. 2 bestimmt, daß "die Zuständigkeit der Organe der ordentlichen Rechtspflege unberührt"
bleibt; jedoch unterliegen nach § 7 "Verfügungen in Angelegenheiten der Geheimen
Staatspolizei . . . nicht der Nachprüfung durch die Verwaltungsgebiete." Nach § 4 obliegen die
Aufgaben der Geheimen Staatspolizei an der Grenze "besonderen Grenzkommissariaten." Die
Ernennung und Entlassung der Beamten der Geheimen Staatspolizei erfolgt im Rahmen der
allgemeinen reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Ernennung und Entlassung von
Landesbeamten durch den Chef der Geheimen Staatspolizei im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern.
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In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 10. Februar 1936 <GS 22> bestimmt
§ 1, daß die Geheime Staatspolizei polizeilich Ermittlungen in Hoch-, Landesverrats- und
Sprengstoffsachen "sowie bei sonstigen strafbaren Angriffen auf Partei und Staat führen" kann.
Nach § 2 Abs. 4 aaO verwaltet sie die staatlichen Konzentrationslager. Nach § 7 haben die
Ober- und Regierungspräsidenten den Weisungen des Geheimen Staatspolizeiamtes in
Angelegenheiten der Geheimen Staatspolizei Folge zu leisten.
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Durch den "Erlaß über die Einsetzung eines Chefs der Deutschen Polizei im Reichsministerium
des Innern" vom 17. Juni 1936 <RGBI. I S. 487> bestellte Hitler "zur einheitlichen
Zusammenfassung der polizeilichen Aufgaben im Reich" einen "Chef der Deutschen Polizei im
Reichsministerium des Innern", "dem zugleich die Leitung und Bearbeitung aller
Polizeiangelegenheiten im Geschäftsbereich des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern
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