174 Dagegen ist rechtlich beachtlich die gegenüber dem Urteil erhobene Frage, ob es nicht geboten gewesen wäre, die vor der nationalsozialistischen Umgestaltung wirksam begründeten Beamtenverhältnisse in gewissem Umfang wiederherzustellen <Bachof>. Diese Frage ist jedenfalls demjenigen Teil der Beamtenschaft gegenüber zu verneinen, der der Umgestaltung seines Beamtenverhältnisses im nationalsozialistischen Sinne zugestimmt hat. Aber auch der Teil der früheren Beamten, der diese Umgestaltung innerlich abgelehnt hat und nur zur Erhaltung der eigenen Existenzgrundlage weiterhin im Dienst verblieben ist, kann aus dem späteren Erlöschen der umgestalteten Rechtsverhältnisse keine besonderen "Wiedereinsetzungsansprüche" herleiten. Selbstverständlich war es Aufgabe des freiheitlichdemokratischen Staates, denjenigen früheren Beamten, die wegen ihrer politischen Überzeugung nicht im Beamtendienst des nationalsozialistischen Staates verblieben, Wiedergutmachung zu gewähren. Denjenigen aber, die sich trotz ihrer entgegenstehenden Überzeugung zum Beamtendienst im nationalsozialistischen Staat bereitfanden und dadurch ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage für die Dauer des "Dritten Reiches" sicherten, häufig sogar an den Aufstiegsmöglichkeiten teilnahmen, müssen die Folgen ihrer eigenen Entscheidung grundsätzlich selber tragen. Wenn ihnen - die am 8. Mai 1945 durchweg länger als zehn Jahre im Staatsdienst gewesen sein müssen - unter der neuen Verfassung ein Übergangsgeld gewährt und die Aussicht auf Wiederverwendung gegeben wird, so sind sie damit durchaus angemessen berücksichtigt worden. Weitergehende Ansprüche können auch für diese Beamtengruppe weder rechtlich noch moralisch anerkannt werden; insbesondere kann ihnen gegenüber von einer Grundrechtsverletzung keine Rede sein. 175 Abgesehen davon wäre es verfehlt, das Erlöschen der Beamtenverhältnisse als Bestrafung oder Diskriminierung der Beamten anzusehen. Das Bedenken des Bundesgerichtshofs <BGHZ 13, 265 <301>> gegen "die Annahme einer Rechtsverwirkung aus dem Gedanken der Kollektivschuld" heraus beruht auf der irrigen Vorstellung, daß nur Unrechtsmaßnahmen der nationalsozialistischen Führung eine Entartung der Institution des Beamtentums bewirkt haben könnten. Bereits die gesetzlichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes hatten die entscheidende Umgestaltung der Beamtenverhältnisse und demzufolge auch der Institution des Beamtentums herbeigeführt, so daß eine Kontinuität mit dem politisch neutralen Beamtenverhältnis in der freiheitlich-demokratischen Grundordnung schon aus diesem Grunde ausgeschlossen war. Etwaige weitere nationalsozialistische Terror- und Unrechtsmaßnahmen gegen Beamte mögen zwar konsequente politische Folgen jener gesetzlichen Umgestaltung gewesen sein, konnten jedoch ihrerseits an jener Umgestaltung nichts ändern. II. 176 Da die am 8. Mai 1945 bestehenden Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich mit diesem Tage erloschen sind, kommt es für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nicht darauf an, ob der Gesetzgeber fortbestehende Beamtenverhältnisse nur gleichmäßig umgestalten darf, sondern allein darauf, ob die früheren Beamten der Geheimen Staatspolizei nach Art. 131 GG in Verbindung mit Art. 3 GG verlangen können, wegen ihrer Beamteneigenschaft im "Dritten Reich" im Rahmen des verfassungsrechtlichen Fürsorgeauftrags deshalb in positivem Sinne berücksichtigt zu werden, weil grundsätzlich auch alle sonstigen früheren Beamtengruppen durch das G 131 eine Berücksichtigung auf beamtenrechtlicher Grundlage gefunden haben. 177 Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Urteil vom 17. Dezember 1953 <BVerfGE 3, 135> - und zwar gerade im Hinblick auf § 3 Ziff. 4 G 131 - beiläufig bemerkt, die Art des früheren Dienstes könne, wenn sie rechtsstaatlichen Grundsätzen in besonderem Maße widersprochen habe, eine Berücksichtigung der betreffenden Beamtengruppen überhaupt ausschließen. Für die Gestapo trifft dies zu; eine nähere Prüfung ergibt, daß ihre Aufgaben in der Tat in ihrem wesentlichen Kern mit den schlimmsten Willkür- und Unrechtsmaßnahmen des nationalsozialistischen Staates besonders eng verbunden waren. Der Ausschluß der in diesem Aufgabenbereich tätig gewesenen Beamten von jeder Berücksichtigung durch das G 131 ist deshalb gerechtfertigt, insbesondere mit Art. 3 GG vereinbar. Daß das formale - Seite 37 von 47 -

Select target paragraph3