Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums jede Bindung der
Beamtenschaft an die Auffassung einer einzelnen Partei, insbesondere aber an die Auffassung
autoritärer oder totalitärer Parteien, schlechthin ausgeschlossen. Die vom Grundgesetz
gewährleistete Institution des Berufsbeamtentums steht also zu dem Beamtentum des
nationalsozialistischen Staates in einem so grundsätzlichen Wesensunterschied, daß von einer
Kontinuität der Institutionen keine Rede sein kann und aus diesem Gesichtspunkt jedenfalls für
die Kontinuität der einzelnen Beamtenverhältnisse nichts hergeleitet werden kann.
171
Es ist auch nicht richtig, daß der gesamte staatliche Verwaltungsapparat durch die
Besatzungsmächte "summarisch in Pflicht genommen" worden sei. Im überregionalen Bereich
hatte der Zusammenbruch ohnehin jede Verwaltung beseitigt; ihre Fortführung verbot sich nach
Lage der Verhältnisse von selbst. Darüber hinaus wurde zahlreichen Behörden, die sachlich und
personell möglicherweise unverändert hätten weiterarbeiten können - insbesondere den
Gerichten - zunächst jede Tätigkeit verboten <vgl. hierzu Mil.Reg. Gesetz Nr. 2 über deutsche
Gerichte; wegen der praktischen Auswirkungen: BGHZ 12, 357 <362>, BGHSt. 1, 84 f. <89>>.
Im übrigen verpflichtete die Proklamation Nr. 1 alle Beamten, "bis auf weiteres auf ihren Posten
zu verbleiben und alle Befehle und Anordnungen der Militärregierung oder der alliierten
Behörden . . . zu befolgen und auszuführen." Hierdurch sollte die erforderliche Legitimation zur
weiteren Tätigkeit dort, wo sie überhaupt in Betracht kommen konnte, erteilt werden. Aber von
einer allgemeinen oder gar endgültigen "Inpflichtnahme" konnte naturgemäß keine Rede sein.
Aus der vorsichtigen Formulierung der Proklamation konnte kein Beamter ernstlich folgern, daß
er auf Grund seines bisherigen Beamtenverhältnisses weiterhin auf Lebenszeit tätig sein werde,
obgleich die unlösliche Verbundenheit des Staates mit der NSDAP nunmehr zweifelsfrei
beseitigt worden war.
172
Es ist gelegentlich bemerkt worden <Laun im Jahrbuch für Internationales Recht 1954 S. 161>,
es sei eine Fiktion, anzunehmen, daß dieselben Beamten vom gleichen Tage ab nunmehr im
Namen und im Auftrag der alliierten Regierungen in einem neuen Dienstverhältnis des gleichen
Inhalts wie das bisherige tätig sein sollten, und zwar eine Fiktion, deren sich die Beteiligten bis
zur Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nie bewußt gewesen seien. Dieser
Einwand geht an den Tatsachen vorbei. Kein Beamter, der zur Zeit des Zusammenbruchs in
einer deutschen Behörde arbeitete, konnte, wenn er nicht gewaltsam die Augen vor der
Wirklichkeit verschloß, im Ernst annehmen, seine Stellung und die Stellung aller sonstigen
Beamten, auch derjenigen, die der NSDAP angehört hätten, sei in rechtlicher Hinsicht
unverändert und auf Grund des bisherigen Beamtenverhältnisses für die Zukunft gesichert. Er
hätte dann darüber hinwegsehen müssen, daß in allen Behörden auf bloßen formlosen Befehl
der Besatzungsbehörden Beamte auf höhere oder niederere Posten gesetzt, aus dem Dienst
gewiesen, wieder in den Dienst aufgenommen, in automatischen Arrest genommen und wieder
in den Dienst eingesetzt wurden und daß sie den Weisungen auch eines Vorgesetzten, der als
"Außenseiter" in die Verwaltung gelangt war, folgen mußten. Die Auffassung, daß auch nur die
Mehrheit der damaligen Beamten, die unmittelbar nach der Kapitulation solche personellen
Veränderungen in größtem Ausmaß aus nächster Nähe beobachten konnten und zumeist selbst
von ihnen betroffen waren, wirklich an die unveränderte Fortdauer aller oder auch nur ihrer
eigenen Beamtenrechtsverhältnisse geglaubt haben sollten, ist völlig unrealistisch. Die
Auffassung vom Weiterbestehen der Beamtenverhältnisse hat sich vielmehr nur sehr allmählich
mit fortschreitender Konsolidierung der allgemeinen Lage und dem damit sich ergebenden
Vergessen der tatsächlichen Verhältnisse durchgesetzt, und zwar zunächst auf Grund eines von
Wunschbildern beherrschten Denkens und ohne jede ernsthafte Untersuchung der hier
vorliegenden Rechtsprobleme. Das Bundesverfassungsgericht konnte seine Aufgabe nicht darin
sehen, die dieser Auffassung folgenden gerichtlichen Entscheidungen ohne eigene Prüfung
lediglich zu bestätigen.
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Der Einwand der Kritik, bei Unterstellung der Richtigkeit des Urteils des
Bundesverfassungsgerichts müßten alle Staatsakte nach 1945 nichtig gewesen sein, bedarf
keiner besonderen Widerlegung <vgl. dazu BVerfGE 4, 74 ff.>.
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