139
wenn die Gemeindebehörde
140
in Abweichung von aller sonstigen Regelung für verheiratete Juden mit Familie die Steuergruppe
I in der Lohnsteuerkarte vermerkt,
141
wenn die Feststellungsbehörde
142
den Ersatzanspruch des Reichs gegen den Juden, der durch den Schaden gerade in der
Hauptsache betroffen worden ist, feststellt,
143
wenn das Jugendamt
144
bei seinem von der Sache her bestimmten pflichtgemäßen Ermessen jeden Vorschlag eines
Juden zum Vormund usw. unterläßt,
145
wenn die Fürsorgebehörde
146
bei der öffentlichen Fürsorge der Juden Sonderbestimmungen anwendet und schließlich
fürsorgebedürftige Juden der "finanziell gefestigten" Reichsvereinigung der Juden überläßt, jede
Gewährung von Kleinrentnerhilfe an Juden unterläßt,
147
wenn die Arbeitsbehörde
148
Juden zu bestimmter zwangsweiser Gruppenarbeit vermittelt, eine Gewährung von
Kurzarbeiterunterstützung an Juden unterläßt, die Arbeitsvermittlung von Juden als "Lehrlinge
und Anlernlinge" unterläßt,
149
wenn der Gewerbeaufsichtsbeamte
150
für den Arbeitsschutz von Juden Sonderbestimmungen erläßt,
151
wenn die Behörden der Wirtschafts- oder Ernährungsverwaltung besondere Lebensmittel-,
Tabak- und Kleiderkarten an Juden ausfertigen und überweisen bezw. ihnen keine
Spinnstoffbezugscheine zuteilen,
152
wenn Arbeits- oder Schulaufsichtsbehörden
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