Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, diese Beamtenverhältnisse hätten den Zusammenbruch vom 8. Mai 1945 überdauert, weil es sich formell um Rechtsverhältnisse gegenüber dem nicht untergegangenen Deutschen Reich als Dienstherrn gehandelt habe, so müßte eine durch Art. 131 GG zugelassene Neuregelung alle Beamtenrechtsverhältnisse schon als solche und ohne Unterscheidung nach dem fachlichen Aufgabenbereich der einzelnen Beamtengruppen grundsätzlich gleichmäßig berücksichtigen. Wäre insbesondere jedes Beamtenverhältnis - ohne Rücksicht auf seine konkrete rechtliche Gestaltung innerhalb eines bestimmten Verfassungssystems - seinem Wesen nach ein auf fachliche Betätigung im Dienste und zum Wohle des Staates gerichtetes Rechtsverhältnis, dann wäre es sachfremd und willkürlich, bei der generellen Umgestaltung der subjektiven Rechte aus den formell fortbestehenden Rechtsverhältnissen nach der früheren Tätigkeit der einzelnen Beamtengruppen zu unterscheiden. Es könnte vielmehr höchstens im Einzelfalle geprüft werden, ob etwa ein Beamter sich habe "gleichschalten" oder zu "Unrechtsmaßnahmen" verleiten lassen und damit "durch sein eigenes Verhalten unter dem Nationalsozialismus seinen Beamtenstatus verwirkt" habe <so der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Mai 1954 <BGHZ 13, 265 <301>>, allenfalls ob er - nach Köttgen <AÖR NF 40, S. 361> - in einem dem "dominierenden Parteiamt lediglich akzidentiellen Beamtenverhältnis" gestanden und so mit dem Parteiamt auch das staatliche Amt verloren habe. 10 Wären also alle nach früherem Recht formell ordnungsmäßig begründeten beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Deutschen Reich über den 8. Mai 1945 hinaus bestehen geblieben, dann wäre der völlige Entzug aller Beamtenrechte gegenüber einer einzelnen Gruppe - und zwar ein Entzug allein wegen des materiellen Aufgabengebiets, dessen sachgemäße Bearbeitung der Staat als Dienstherr jener Gruppe übertragen hatte- willkürlich und als Verstoß gegen Art. 3 GG anzusehen. Stellt man lediglich darauf ab, daß alle Beamtenverhältnisse- auch unter dem nationalsozialistischen Regime - formell ordnungsmäßig zum deutschen Staat - unabhängig von seiner Staatsform - begründet worden waren und daß das Beamtentum - wie der Bundesgerichtshof aaO S. 296 betont - allgemein und in jeder Staatsform nur "verwaltende und rechtsprechende, nicht aber im eigentlichen Sinne politische Funktionen hat, also Funktionen, die der Staat als solcher immer übt und die weitgehend unabhängig sind von seiner wechselnden Erscheinungsform und den in diesem Wechsel sich ausdrückenden politischen Kräften", dann kann der Staat sich nicht deshalb seiner Treu- und Fürsorgepflicht gegenüber einer einzelnen Beamtengruppe entziehen, weil er selbst als Dienstherr ihr besondere Aufgaben zur Bearbeitung "im Interesse" des Staates übertragen hatte, Aufgaben, zu deren Bearbeitung er nach geltendem Beamtenrecht grundsätzlich auch andere Beamte auf Grund ihres Beamtenverhältnisses im Wege der Versetzung hätte verpflichten können. Von dieser Auffassung aus wäre es möglicherweise zulässig, einzelne Beamte der betreffenden Gruppe, die sich unter Verstoß gegen ihre Beamtenpflichten im Rahmen ihres Aufgabengebietes zu Unrechtsmaßnahmen hergegeben haben, ganz oder teilweise von weiteren Rechten auszuschließen. Der generelle Ausschluß einer ganzen Gruppe von allen Beamtenrechten ohne Berücksichtigung des individuellen Verhaltens wäre jedoch mit Art. 3 GG unvereinbar. 11 Dagegen ist - wie weiter unten <unter II> dargelegt wird die Regelung des § 3 Nr. 4 G 131 mit Art. 3 GG i.V.m. Art. 131 GG vereinbar, wenn sämtliche früheren Beamtenverhältnisse mit dem 8. Mai 1945 erloschen waren, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 1953 <BVerfGE 3, 58 ff.> ausgesprochen hat. 12 2. Gegen diese Entscheidung sind zahlreiche Bedenken erhoben worden. Soweit es sich dabei um vorwiegend politisch betonte Angriffe oder gar Verdächtigungen gegenüber dem Gericht handelt, kommt eine Auseinandersetzung mit ihnen selbstverständlich nicht in Betracht. Bei der weitreichenden Bedeutung des Problems besteht jedoch Anlaß, auf die rechtlichen Einwendungen im einzelnen einzugehen. 13 a> Ein Teil der Kritik wird dem Bundesverfassungsgericht vor, es habe das Wesen des Beamtentums und seine Stellung im Staat - auch im nationalsozialistischen Staat - nicht richtig gesehen. - Seite 3 von 47 -

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