Vormündern, Pflegern, Helfern oder Beiständen in näher bezeichnetem Rahmen Juden nicht "in
Vorschlag bringen".
117
Nach der VO über öffentliche Fürsorge für Juden vom 19. November 1938 <RGBl. I S. 1649>
waren hilfsbedürftige Juden Grundsätzlich auf die Hilfe der jüdischen freien Wohlfahrtspflege zu
verweisen und nicht durch die öffentliche Fürsorge zu betreuen. Jede Kleinrentnerhilfe blieb
ihnen nach Art. II der Verordnung versagt. Ein Ausführungserlaß des Reichsarbeitsministers und
des Reichsministers des Innern vom 25. Mai 1939 zu dieser Verordnung bestimmte, unter
welchen Voraussetzungen bei der Durchführung der Verordnung Hilfsbedürftigen, die nicht
Juden waren und mit Juden in Familien oder Hausgemeinschaft lebten, Leistungen der
gehobenen Fürsorge oder der Kleinrentnerhilfe zu gewähren seien. Ein weiterer Erlaß der
beiden Reichsminister vom 21. Dezember 1942 <RuPrMBliV 1942 S. 2377> ordnete schließlich
an, daß Juden künftighin ausnahmslos von der Unterstützung durch die Fürsorgeverbände
ausgeschlossen und an die Reichsvereinigung der Juden zu verweisen seien, da diese
"nunmehr finanziell so gefestigt" sei, "daß sie die Unterstützung aller hilfsbedürftigen Juden . . .
übernehmen" könne.
118
Nach der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Beschäftigung von Juden vom
31. Oktober 1941 <RGBI. I S. 681> hatten die Behörden der Arbeitsverwaltung gemäß §§ 11
und 1 2 Juden ausschließlich in Zwangsarbeit und grundsätzlich nur in Gruppenbeschäftigung zu
vermitteln, durften sie nicht als "Lehrlinge oder Anlernlinge" vermitteln, durften ihnen keine
Kurzarbeiterunterstützung gewähren und als Arbeitslosenhilfe nur "das zum Lebensunterhalt
unerläßlich Notwendige" gewähren. Die Gewerbeaufsichtsbeamten hatten gemäß §§ 15 und 16
zu beachten, daß für erwachsene jüdische Beschäftigte die Verordnung über den Arbeitsschutz
vom 12. Dezember 1939 <RGBI. I S. 2403> keine Anwendung findet, und besondere
Bestimmungen über den Beschäftigungsschutz von Juden - abweichend von den geltenden
Vorschriften über den Arbeitsschutz - zu erlassen.
119
Bei der Zuweisung von Lebensmittelkarten hatten die hierfür zuständigen Behörden besondere
Regelungen für die Juden zu beachten:
120
Nach einem Erlaß des Reichswirtschaftsministers <mitgeteilt im Jüdischen Nachrichtenblatt,
Berlin, vom 6. Februar 1940> erhielten Juden nicht die Reichskleiderkarte; auch wurden an sie
grundsätzlich keine Bezugscheine für Spinnstoffwaren, Schuhe und Sohlenmaterial
ausgegeben. Nach einem Erlaß des Reichsministers der Ernährung und Landwirtschaft vom 12.
Juni 1942 <Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1942 Nr. 143> erhielten
Juden keine Reichseierkarte und nach dem Erlaß vom 11. Juni 1942 <Deutscher
Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1942 Nr. 135> eine Kontrollkarte für
Tabakwaren "nur dann, wenn ihnen eine Kleiderkarte zugebilligt-- war; da ihnen aber eine
Kleiderkarte grundsätzlich nicht bewilligt werden durfte, erhielten sie auch keine Tabakwaren.
Schließlich schränkte der Erlaß des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 18.
9. 1942 <II B I-3530, veröffentlicht: Internationaler Militärgerichtshof, Prozeß gegen die
Hauptkriegsverbrecher Doc. 1347-PS, Band XXVII, Seite 181 ff.> die "Lebensmittelversorgung
der Juden" sehr stark ein. Sie erhielten von der 42. Zuteilungsperiode <19. Oktober 1942> ab
nicht mehr Fleisch, Fleischwaren, Eier, Weizenerzeugnisse, Vollmilch und entrahmte
Frischmilch. Von allen Sonderzuteilungen waren sie ausgeschlossen. Insbesondere waren die
Bestimmungen für Kranke, gebrechliche Personen, werdende und stillende Mütter und
Wöchnerinnen nicht auf Juden anzuwenden. Jüdischen Kindern wurden die sonst den Kindern
zustehenden erhöhten Rationen versagt. Alle Einschränkungen des Erlasses galten auch für
jüdische Kranke in Krankenanstalten. Die an Juden auszugebenden Lebensmittelkarten waren
durchgehend mit dem sich ständig wiederholenden Überdruck "Jude" zu versehen.
121
Den Ernährungsämtern wurde im Erlaß empfohlen, für die jüdische Bevölkerung besondere
Einkaufszeiten zu bestimmen.
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