Verfassung tragenden politischen Werte und Prinzipien ausgeht. In Konsequenz dieser Prinzipien lehnt das Grundgesetz jede parteipolitische Orientierung des Berufsbeamtentums ab und erklärt die unter der früheren Verfassung allein maßgebliche parteipolitische Auffassung für schlechthin illegal <BVerfGE 2, 1 <70>>. Daher wäre eine Auslegung, die sich über all das mit Hilfe eines verfassungsrechtlich nicht begründbaren, nur von bestimmten verfassungspolitischen oder soziologischen Anschauungen aus zu rechtfertigenden Grundsatzes der Kontinuität hinwegsetzen möchte, mit dem Geist der Verfassung nicht vereinbar. 70 Es braucht kaum betont zu werden, daß diese Ablehnung des Kontinuitätsgedankens hinsichtlich der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse keine Rückschlüsse auf die Kontinuität anderer, insbesondere verfassungsrechtlich indifferenter Rechtsverhältnisse zuläßt. 71 c> Die umfangreichste und heftigste Kritik hat sich gegen die Ausführungen gerichtet, in denen das Bundesverfassungsgericht die Verhältnisse während des nationalsozialistischen Regimes, soweit sie das Berufsbeamtentum betreffen, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht würdigt. Hier erscheint eine eingehendere Auseinandersetzung vonnöten. 72 aa> Im Urteil vom 17. Dezember 1953 ist dargelegt, daß Hitler und die NSDAP sich mit der Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Beamten eine formalrechtliche Grundlage für die Zerstörung des bisherigen, parteipolitisch neutralen und die Einrichtung eines andersartigen, nationalsozialistischen Beamtentums schaffen wollten. Denn auf diesem Wege konnten sie unter scheinbarer Wahrung der Legalität die im nationalsozialistischen Sinne unzuverlässigen Beamten entfernen und die im Dienste verbliebenen dazu veranlassen, im Rahmen eines neuen, nationalsozialistisch umgestalteten Beamtenrechtsverhältnisses tätig zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat also aus der Beseitigung des verfassungsrechtlichen Schutzes nicht die Aufhebung der Institution des Berufsbeamtentums gefolgert, sondern jene Maßnahme gerade als unerläßliche Voraussetzung für die Schaffung einer neuen, grundsätzlich andersartigen Institution und für eine dementsprechende nachhaltige Umgestaltung der bisherigen Beamtenrechtsverhältnisse betrachtet. Den Sinn dieses Vorgangs verkennt freilich, wer den - von der nationalsozialistischen Theorie besonders betonten Wesensunterschied zwischen der beamtengesetzlichen Regelung vor und unter dem Nationalsozialismus nicht sieht. und sich auf die Behauptung beschränkt, auch unter dem nationalsozialistischen Regime seien die subjektiven Beamtenrechte wirksam geschützt worden. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang doch, ob unter dem nationalsozialistischen Regime auch solche Beamte einen wirksamen Rechtsschutz für ihre beamtenrechtliche Stellung genossen haben, die eine Pflicht zum jederzeitigen Eintreten für den Nationalsozialismus nicht nur innerlich, im geheimen, ablehnten, sondern die ein solches Eintreten fordernden Vorschriften als bloße "Zierate" betrachtet haben und sich demzufolge ausdrücklich und erkennbar zu parteipolitisch neutraler Beamtentätigkeit für das Deutsche Reich, d. h. gegenüber allen Schichten des deutschen Volkes, einschließlich der jüdischen und der den Nationalsozialismus offen ablehnenden Staatsbürger bekannten, die also Befugnis und Dienstpflicht zu parteipolitisch neutraler Beamtentätigkeit aus dem Deutschen Beamtengesetz für sich in Anspruch nehmen wollten. Man würde weite Kreise des Beamtentums unter dem nationalsozialistischen Regime ungerecht beurteilen, wenn man nicht annehmen wollte, daß sie sich wirklich darum bemüht hätten, in parteipolitisch neutralem und rechtsstaatlichem Sinne gegenüber allen Staatsbürgern ohne Rücksicht auf Rasse, Religion und politische Überzeugung zu handeln. Aber gerade daraus, daß kein Beamter einen solchen Anspruch oder eine solche Pflichtauffassung öffentlich vertreten oder gar aus seinem Beamtenrechtsverhältnis nach dem DBG als Dienstpflicht herleiten konnte, ohne dadurch seine beamtenrechtliche Stellung zu gefährden, ergibt sich am deutlichsten, was es mit dem Schutz der subjektiven Beamtenrechte im "Dritten Reich" und der Annahme, die entsprechenden beamtengesetzlichen Bestimmungen seien bloße "Zierate" gewesen, auf sich hat. Wer meint, die Folgen der Reichstagsrede Hitlers und des Reichstagsbeschlusses vom April 1942 seien "den breiten Schichten der Beamten . . . jedenfalls . . . nicht spürbar geworden", kann nur an solche Gruppen gedacht haben, die ihre Pflichten in innerer Übereinstimmung mit der nationalsozialistischen Anschauung auszuführen in der Lage waren; alle diejenigen, die dem Nationalsozialismus feindlich oder wenigstens ablehnend gegenüberstanden, bekamen die Auswirkungen jener Rede doch nur dann nicht zu spüren, wenn und soweit sie sich - entgegen ihrer inneren Einstellung - nach außen hin als - Seite 19 von 47 -

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