richtig, daß die Tätigkeit des Lehrers, "der seinen Schülern Rechnen, Schreiben und Lesen beibringt", ausschließlich und eindeutig vom Fach her fixiert sei <so Reinhardt aaO>. Damit würde die bedeutsame Erziehungsaufgabe des Lehrers übersehen, deren Inhalt auch von den Zwecken her bestimmt wird, die der Staat in seiner jeweiligen Verfassung sich für die Erziehung seiner Jugend setzt. Gerade der so stark von einer bestimmten politischen Weltanschauung her geprägte Staat des Nationalsozialismus hat daher folgerichtig die Erziehungsaufgabe des Lehrers in spezifisch nationalsozialistischem Geiste in den Vordergrund gerückt. Die Praxis dieses Systems hat gezeigt, wie völlig gerade hier die Sachaufgabe des Lehrers von dem Auftrag, die Schüler "staatspolitisch", d. h. hier parteipolitisch nationalsozialistisch, zu erziehen, überdeckt wurde, und es ist dabei besonders bezeichnend, daß diese Politisierung des Erziehungswesens keineswegs auf bestimmte, ihr besonders zugängliche Arbeitsgebiete beschränkt blieb. 41 Schon vor der Zeit der sogenannten Machtübernahme haben die Nationalsozialisten da, wo es ihnen möglich war, versucht, die Schulen zur Erziehung, im nationalsozialistischen Sinne zu mißbrauchen. Ein besonders markantes Beispiel hierfür sind die sogenannten Schulgebete, die der nationalsozialistische thüringische Minister für Volksbildung, Dr. Frick, am 16. April 1930 im Amtsblatt des Thüringischen Ministeriums für Volksbildung <S. 39 f.> den Lehrern und Schülern für den Beginn und das Ende ihrer Wochenarbeit "empfohlen" hatte mit der Auflage an Schulräte und Leiter der höheren und Mittelschulen, ihm zu berichten, falls etwa die Durchführung seiner "Empfehlung" auf Schwierigkeiten stoßen sollte. Bekanntlich hat der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich mit Urteil vom 11. Juli 1930 <Lammers-Simons, Band 4 S. 104 ff.> diese Empfehlung für verfassungswidrig erklärt und hierzu u. a. folgendes bemerkt: 42 "Sicher ist . . .,daß es weiten und gerade streng religiös denkenden Kreisen als ein Mißbrauch des christlichen Gebetes erscheint, wenn es dazu verwendet werden soll, bestimmte innerpolitische Anschauungen und gewisse Gruppen des Volkes zu brandmarken. Auch die Empfindungen derer, denen dies von ihrer religiösen Auffassung aus als eine Entheiligung des Gebetes erscheint, müssen durch das Vorgehen des Thüringischen Ministeriums für Volksbildung verletzt werden und sind dadurch, wie die Aufnahme der Gebete beweist, in weitestem Umfange tief verletzt worden." 43 Nach der nationalsozialistischen Machtergreifung stand das Schulwesen - ungehemmt durch die Schranken der Weimarer Verfassung - unter dem Leitgedanken einer Politisierung des gesamten Unterrichts mit besonderer Berücksichtigung der nationalsozialistischen Rasselehre. Maßgebende Grundlage war Hitlers Forderung: 44 "Die gesamte Bildungs- und Erziehungsarbeit des völkischen Staates muß ihre Krönung darin finden, daß sie den Rassesinn und das Rassegefühl trieb- und verstandesmäßig in Herz und Gehirn der ihr anvertrauten Jugend hineinbrennt." 45 <Amtsblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums der Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltungen der Länder - im folgenden: MinBlatt - 1935 S. 40>. 46 Demgemäß wurde gesetzlich festgelegt, daß die Schulpflicht "der Erziehung und Unterweisung der deutschen Jugend im Geiste des Nationalsozialismus" diene, daß Grund- und Hauptschule die Aufgabe haben, "den Jugendlichen auf dem Baugrund von Blut, Boden, Volksgemeinschaft und Religiosität zum charaktervollen deutschen Menschen zu erziehen" <Reichsschulpflichtgesetz vom 6. Juli 1938 - RGBI. I S. 799 -; Badisches Gesetz über die Grund- und Hauptschulen vom 29. Januar 1934 -GVBl. S. 29 ->. - Seite 12 von 47 -

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