Gericht:
Entscheidungsname:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
BVerfG 1. Senat
Quelle:
juris
Gestapo
19.02.1957
1 BvR 357/52
Beschluss
Leitsatz
1. Das Bundesverfassungsgericht hält an seiner in BVerfGE 3, 58 ff. vertretenen Rechtsauffassung
fest, daß alle Beamtenverhältnisse zum Deutschen Reich mit dem 8. Mai 1945 erloschen sind.
2. Die generelle Nichtgewährung neuer Rechtsansprüche an die früheren Angehörigen der Gestapo
nach dem Ausführungsgesetz zu Art. 131 GG ist mit dem Grundgesetz vereinbar; sie ist keine
Kollektivstrafe.
§3 Nr. 4 des Ausführungsgesetzes zu Art. 131 GG wäre nur dann verfassungswidrig, wenn die
Beamtenverhältnisse der Gestapo über den 8. Mai 1945 hinaus bestehen geblieben wären.
Gründe
A.
1
Der am 16. Januar 1913 geborene Beschwerdeführer trat am 15. Februar 1934 freiwillig in die
"Politische Bereitschaft Württemberg", spätere Waffen-SS, in Ellwangen/Jagst ein. Nach
Beendigung seines Dienstes bei der Waffen-SS wurde er am 1. Dezember 1938 bei der
Geheimen Staatspolizei- Staatspolizeileitstelle Stuttgart - angestellt, im Mai 1939 in das
Beamtenverhältnis übernommen und nach dreijähriger Ausbildungszeit am 1. September 1942
zum Kriminalassistenten ernannt. Am 1. September 1944 wurde er zur Außenstelle Sigmaringen
der Geheimen Staatspolizei Stuttgart versetzt, wo er bis Kriegsende Dienst tat.
2
Im Entnazifizierungsverfahren wurde der Beschwerdeführer als Mitläufer eingestuft. Da er
zunächst nicht wieder im Staatsdienst beschäftigt wurde, betätigte er sich in dem
landwirtschaftlichen Betrieb seines Schwiegervaters. Am 1. Mai 1953 wurde er unter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Verwalter der Poststelle I in Rangendingen
<Hohenzollern> bestellt. Sein gegenwärtiges Bruttogehalt beträgt einschließlich des
Kindergeldes 306,09 DM monatlich.
3
Am 25. April 1952 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur
Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
vom 11. Mai 1951 <BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131> erhoben. Er fühlt sich durch § 3 Nr. 4
G 131 in seinem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt. Der Ausschluß aller Angehörigen der
früheren Geheimen Staatspolizei <Gestapo> von den Rechten nach Kapitel I G 131 sei eine
verfassungswidrige Kollektivstrafe. Er persönlich habe weder 1933 noch 1938 wissen können,
was 1945 Wirklichkeit geworden sei. Da er nur eine untergeordnete Tätigkeit bei der Gestapo
ausgeübt und eine ordnungsmäßige Laufbahnausbildung als Beamter genossen habe, könne er
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