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Sie haben damit in Übereinstimmung mit den Nazimethoden zwecks Durchsetzung der
verbrecherischen Ziele des Naziregimes zur Einschüchterung (Terrorisierung) des der Bewegung
gegenüber abseits stehenden Teils der Bevölkerung beigetragen. Es ist nicht unbillig, wenn die
Bekl. jetzt die Folgen ihrer damaligen Handlungsweise tragen müssen. Für die Zumutbarkeitsfrage
ist auf die Gegenseite auch nicht in erster Linie auf die Person des Kl., sondern vielmehr des
Zeugen J. abzustellen. Er ist wirtschaftlich als Miteigentümer und demzufolge auch als Vermieter
neben dem Kl. anzusehen. Zur Nazizeit blieb ihm gar keine andere Möglichkeit als die einer stillen
(verschleierten) wirtschaftlichen Betätigung. Es kann deshalb auch dahingestellt bleiben, ob der
Kl., jemals das Parteiabzeichen getragen oder sich als überzeugter Nazi ausgegeben hat. Insoweit
kommt es allein auf den Zeugen J. an. Daß daneben noch die Behauptung der Bekl. bei der
Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Kl. auch noch der Gesichtspunkt eine Rolle spielt,
seinem Schwager J. die Wohnung zuzuwenden, mag richtig sein, ist aber gegenüber dem
Aufhebungsgrund wegen erheblicher Belästigung nach § 2 MSchG bedeutungslos.
Der Vorderrichter hat diese Bestimmung auch nicht rechtsirrig angewendet. Eine entsprechende
Anwendung, insbesondere im Sinne einer erweiternden Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift,
ist im Zivilrecht niemals verboten gewesen. Im vorliegenden Fall ist sie gemäß den vorstehenden
Ausführungen geradezu geboten. Dem steht nicht entgegen, daß selbst der natsoz. Gesetzgeber
zur Aufhebung des Mieterschutzes f��r Juden eine besondere gesetzliche Maßnahme für notwendig
gehalten hat (vgl. Gesetz über Mietverhältnis mit Juden vom 30. 4. 1939, RGBl. I S. 864). Dies ist
zwar geschehen, ohne sich später aber im geringsten bei den ungesetzlichen Maßnahmen gegen
politische Gegner an die gesetzlichen Garantien gebunden zu fühlen. Eine Abmahnung gemäß § 2
Abs. 2 MSchG kam nach Lage der Dinge hier nicht in Betracht. Ebensowenig ist nach Abs. 3
daselbst die Frist zur Klageerhebung versäumt, weil es sich bei dem Aufhebungsgrund in der
Person der Bekl. um einen bis in die Gegenwart fortdauernden Zustand der Belästigung durch ihre
politische Einstellung handelt.
Schließlich ist die Tatsache unerheblich, daß die Bekl. die Wohnung bereits seit fast 10 Jahren
innehaben. Demgegenüber ist festzustellen, daß das Haus des Kl. ein Eigenheim darstellt, in dem
ihm das Weiterwohnen mit den Bekl. nicht zugemutet werden kann.
Zitiervorschlag:
LG Berlin Urt. v. 22.8.1946 – 1 S 738/46, BeckRS 1946, 100045
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2/12/2024