gesetzt, die ihm zur Klage geraten hä@e. Herr R habe sich darauf verlassen können, dass ihm
Herr S die Einwendungen vorlegen werde. Herr S sei ein langjähriger Büromitarbeiter, der die
Anweisung habe, Einwendungen aus den Niederlassungen bzw. anderen Abteilungen
innerhalb der im dorfgen Büro noferten Fristen Herrn R zur Kenntnis zu geben. Bei der
Erfüllung dieser Aufgabe habe er sich stets als zuverlässig erwiesen. 8Die Kammer hat das
Verfahren, soweit sich die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen vom 5. Dezember 2014 richtet, gemäß § 93 Satz 2 VwGO
abgetrennt; es wird unter dem GeschäZszeichen VG 29 K 227.16 fortgeführt. 9Die Klägerin
beantragt im vorliegenden Verfahren, die Beklagte unter teilweiser Aurebung des
Teilbescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 21.
Oktober 2014 zu verpflichten festzustellen, dass die Schädigung durch die Entziehung des
Unternehmens Bankhaus G & Co. OHG am 30. Januar 1933 begann. 10Die Beklagte
beantragt, die Klage abzuweisen. 11Gründe für eine Wiedereinsetzung lägen nicht vor, da es
nicht darauf ankomme, dass und warum Herr R von seinen Mitarbeitern nicht über die
Einwendungen unterrichtet worden sei, denn sie seien im Bescheid angeführt und
abgehandelt, so dass er selbst über eine Klageerhebung habe entscheiden können. 12Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Gerichtsakte sowie die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänger (30 Ordner
und 4 HeZer) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind. Entscheidungsgründe: 13Die Verpflichtungsklage ist unzulässig, denn sie ist
verspätet. 14Da gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 VermG, § 68 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO
ein Widerspruchsverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes nicht stasindet, hä@e
die Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides erhoben werden müssen. Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 VermG war
der Bescheid zuzustellen. Vorliegend hat die Behörde den mit einer
zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheid entsprechend § 5 Abs. 4 VwZG
gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Diese Zustellung ist zwar fehlerhaZ, da die Klägerin
nicht zu dem in § 5 Abs. 4 VwZG abschließend aufgezählten Personenkreis zählt und eine
analoge Anwendung des § 174 Abs. 1 ZPO, der diese Form der Zustellung auch an
sonsfge zuverlässige Personen erlaubt, angesichts der abschließenden Regelung nicht in
Betracht kommt (Sadler in: Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 5 Rn. 50). Der
Zustellungsmangel ist jedoch gemäß § 8 VwZG geheilt, da die Klägerin das