§§ 150 . BEG n. F. ausgeschlossen. II.
Die S chtagsbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
GG). Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. 1. O enbleiben kann, ob § 150 Abs. 1 BEG n. F.
den Tatbestand gegenüber dem des § 150 Abs. 1 BEG a. F. erweitert hat. Während die alte Fassung
zur persönlichen Anspruchsvoraussetzung machte, daß der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten
"Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes" war, knüp § 150 Abs. 1 BEG n. F.
die Anspruchsberech gung daran, daß der verfolgte Vertriebene "dem deutschen Sprach- und
Kulturkreis angehört hat". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil
vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29) war Voraussetzung der Vertriebeneneigenscha nach dem Bundesvertriebenengesetz, daß das Verlassen der Heimat im
Zusammenhang mit Nö gungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit stand. Ob die
Neufassung des § 150 Abs. 1 BEG diesen Zusammenhang aufgibt und damit den Kreis der
Berech gten erweitert, braucht nicht entschieden zu werden. Es genügt festzuhalten, daß die
Rückwirkung der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG nur insoweit rechtsstaatswidrig sein kann, als
die Betro enen vor der Änderung anspruchsberech gt waren. Für den gegebenenfalls erstmals
durch § 150 Abs. 1 BEG n. F. erfaßten Personenkreis, dessen Ansprüche lediglich an dem S chtag
scheitern, liegt hingegen keine belastende Rückwirkung vor. Das Gesetz grei insoweit nicht in eine
bestehende Rechtsposi on ein, sondern versagt nur, was auch vorher nicht zustand.
BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2
BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 2. § 150 Abs. 2 BEG n. F. stellt für die bisher Berech gten
eine belastende Regelung mit unzulässiger Rückwirkung dar. 381 a) Nach § 150 BEG a. F. waren
auch diejenigen Verfolgten anspruchsberech gt, die erst nach dem 1. Oktober 1953 Vertriebene
im Sinne von § 1 BVFG wurden. Das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 änderte die
Rechtslage rückwirkend, als es in § 150 Abs. 2 BEG n. F. diesen S chtag aufnahm, und damit
diesem Personenkreis Entschädigungsansprüche versagte, also an die Stelle der für einen
vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere treten ließ (vgl.
BVerfGE 13, 279 [282]). Die Einfügung des S chtags, der an den Zeitpunkt des Inkra tretens des
Bundesergänzungsgesetzes (§ 113 BErgG) geknüp ist, hat also nicht lediglich klarstellende
Bedeutung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Dem Wortlaut der Norm läßt sich, wie
auch der Bundesgerichtshof annimmt (Urteil vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29),
kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Verfolgten aus den Vertrei- bungsgebieten ihre Heimat bis
zum 1. Oktober 1953 verlassen haben müßten. Auch der in § 150 Abs. 1 BEG a. F. in Bezug
genommene § 1 BVFG beschränkte die Vertriebeneneigenscha nicht durch einen S ch- tag, bis zu
ti
ti
ti
ft
ft
ft
ti
ft
ff
ti
ft
ti
ti
ti
ti
ti
ft
ti
ff
ti
ff
ti
dem spätestens die Heimat verlassen sein mußte. Der Zusammenhang mit § 1 BVFG legt im