Rechtsprechung nur äußerst geringe Aussicht auf eine Anerkennung der
Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 BEG a. F. bestanden hä e. Die Einführung des S chtags
habe also nur einem kleinen Personen- kreis die an sich schon kaum realisierbare Möglichkeit einer
Beweisführung bezüglich der Zugehörigkeit zum deutschen Volk und des Vorliegens der
Vertriebeneigenscha abgeschni en. Bei der bisherigen Fas- sung des § 150 BEG habe deshalb ein
Vertrauensschutz nicht bestanden. Ihr Wortlaut sei nicht eindeu g gewesen, in nur wenigen Fällen
seien Ansprüche von Aussiedlern nach dem 1. Oktober 1953 posi v ent- schieden worden. In
diesem Punkt habe das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 noch keine endgül ge
Rege- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR
210/66, 2 BvR 472/66) 379 lung gebracht, weil bei seinem Erlaß noch nicht zu erkennen gewesen
sei, daß sich im Zuge der ungarischen Revolu on und der sich anschließenden Liberalisierung im
Ostblock für viele jüdische Verfolgte die Möglichkeit der Aussiedlung ergeben werde. c) Die
Neuregelung des § 150 BEG n. F. sei auch sachgerecht im Sinne des Gleichheitssatzes. Es gebe
keinen einleuchtenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung der unter die Regelung des §
150 und des § 160 BEG fallenden Personengruppen. Die bloße Zugehörigkeit der einen Gruppe (§
150 BEG) zum deutschen Sprach- und Kulturkreis könne deren Besserstellung nicht sachlich
begründen. Es sei deshalb gerech er gt gewesen, den S chtag, den § 160 BEG a. F. bereits
erhalten habe, auch in § 150 BEG n. F. einzufügen. 2. Der Bundesgerichtshof hat auf sein Urteil
vom 28. Januar 1966 verwiesen, das Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu 2. d) ist. B.
Die Vorlage des Landgerichts Köln und die Verfassungsbeschwerden sind zu gemeinsamer
Entscheidung verbunden worden.
I. 1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht hat dargetan, daß es bei seiner Entscheidung
auf die Gül gkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Bes mmung ankommt. Ist die
S chtagsbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. ver- fassungsgemäß, so will das Gericht die Klage,
soweit sie Ansprüche aus §§ 150 . BEG betri , abweisen und allenfalls eine Beihilfe nach Art. V
BEG-Schlußgesetz zubilligen. Verstößt diese Bes mmung aber gegen das Grundgesetz, so sieht das
Landgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 150 f., 28 . BEG n. F. aufgrund der
bisherigen Beweiserhebung für gegeben an. 2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch zulässig,
soweit sie unmi elbar gegen die S chtagsbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. gerichtet sind.
Die Beschwerdeführer werden von der ange- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR
168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 380 gri enen Vorschri selbst,
gegenwär g und unmi elbar rechtlich betro en (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 .]; 6, 273 [277]). Die
neue S chtagsregelung en altet ohne einen besonderen Vollziehungsakt direkte Wirkung
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gegenüber den Betro enen; denn sie werden dadurch unmi elbar als Anspruchsberech gte nach