Rechtsprechung nur äußerst geringe Aussicht auf eine Anerkennung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 150 BEG a. F. bestanden hä e. Die Einführung des S chtags habe also nur einem kleinen Personen- kreis die an sich schon kaum realisierbare Möglichkeit einer Beweisführung bezüglich der Zugehörigkeit zum deutschen Volk und des Vorliegens der Vertriebeneigenscha abgeschni en. Bei der bisherigen Fas- sung des § 150 BEG habe deshalb ein Vertrauensschutz nicht bestanden. Ihr Wortlaut sei nicht eindeu g gewesen, in nur wenigen Fällen seien Ansprüche von Aussiedlern nach dem 1. Oktober 1953 posi v ent- schieden worden. In diesem Punkt habe das Bundesentschädigungsgesetz vom 29. Juni 1956 noch keine endgül ge Rege- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 379 lung gebracht, weil bei seinem Erlaß noch nicht zu erkennen gewesen sei, daß sich im Zuge der ungarischen Revolu on und der sich anschließenden Liberalisierung im Ostblock für viele jüdische Verfolgte die Möglichkeit der Aussiedlung ergeben werde. c) Die Neuregelung des § 150 BEG n. F. sei auch sachgerecht im Sinne des Gleichheitssatzes. Es gebe keinen einleuchtenden Grund für eine unterschiedliche Behandlung der unter die Regelung des § 150 und des § 160 BEG fallenden Personengruppen. Die bloße Zugehörigkeit der einen Gruppe (§ 150 BEG) zum deutschen Sprach- und Kulturkreis könne deren Besserstellung nicht sachlich begründen. Es sei deshalb gerech er gt gewesen, den S chtag, den § 160 BEG a. F. bereits erhalten habe, auch in § 150 BEG n. F. einzufügen. 2. Der Bundesgerichtshof hat auf sein Urteil vom 28. Januar 1966 verwiesen, das Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu 2. d) ist. B. Die Vorlage des Landgerichts Köln und die Verfassungsbeschwerden sind zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. I. 1. Die Vorlage ist zulässig. Das vorlegende Gericht hat dargetan, daß es bei seiner Entscheidung auf die Gül gkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Bes mmung ankommt. Ist die S chtagsbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. ver- fassungsgemäß, so will das Gericht die Klage, soweit sie Ansprüche aus §§ 150 . BEG betri , abweisen und allenfalls eine Beihilfe nach Art. V BEG-Schlußgesetz zubilligen. Verstößt diese Bes mmung aber gegen das Grundgesetz, so sieht das Landgericht die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 150 f., 28 . BEG n. F. aufgrund der bisherigen Beweiserhebung für gegeben an. 2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch zulässig, soweit sie unmi elbar gegen die S chtagsbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. gerichtet sind. Die Beschwerdeführer werden von der ange- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 380 gri enen Vorschri selbst, gegenwär g und unmi elbar rechtlich betro en (vgl. BVerfGE 1, 97 [101 .]; 6, 273 [277]). Die neue S chtagsregelung en altet ohne einen besonderen Vollziehungsakt direkte Wirkung ti ft ti ti ff ff ff ti ti tt tt ti ti ti ti fft ti ff ti ti ff tf tt tf tt ff ft tt ti ti ti ti ti gegenüber den Betro enen; denn sie werden dadurch unmi elbar als Anspruchsberech gte nach

Select target paragraph3