Entschädigungsrechts brachte das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes
(BEG-Schlußgesetz) vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315). Wäh- rend das Gesetz auch in der
neuen Fassung im Bereich der Verfolgtengruppe, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d bis f BEG
anspruchsberech gt ist, eine Erfüllung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht durch
einen S chtag einschränkt ("... Wohnsitz ... genommen hat oder nimmt ..."), brachte Art. 1 Nr. 87
BEG-Schlußgesetz eine Änderung des § 150 BEG, die in den Tatbestand einen zurückliegenden Zeitpunkt aufnahm: § 150 (1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten, der dem deutschen
Sprach- und Kulturkreis angehört hat, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder
Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch Zahlung von Sonderabgaben und für
Schaden im beru ichen Fortkommen. (2) Anspruch nach Absatz 1 besteht, wenn der Verfolgte die
in § 1 Absatz 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebiete bei Inkra treten, dieses
Gesetzes endgül g verlassen hat. Da das Gesetz rückwirkend am 1. Oktober 1953 in Kra trat (Art.
XII Nr. 1 BEG-Schlußgesetz), waren nun ausdrücklich alle nach § 150 Abs. 1 BEG ansonsten
zustehenden Ansprüche ausgeschlossen, wenn der Verfolgte die Vertreibungsgebiete erst nach
diesem Zeitpunkt verlassen hat oder verläßt. Ferner brachte die Neufassung dadurch eine
Veränderung, daß nur noch die Zugehörigkeit der Berech gten zum deut- schen Sprach- und
Kultur- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2
BvR 210/66, 2 BvR 472/66) kreis, nicht mehr die Erfüllung der Voraussetzungen des § 1 BVFG
gefordert wird. 372 Insbesondere wegen der S chtagsbes mmungen in §§ 4, 150 und 160 BEG n.
F. führte Art. V BEG-Schlußgesetz eine "Sonderregelung für überregionale Verfolgtengruppen" ein.
Soweit kein Entschädigungsan- spruch nach den genannten Vorschri en besteht, gewährt Art. V
unter bes mmten Voraussetzungen, die nur einen schmalen Ausschni der Schadenstatbestände
der §§ 15 . BEG n. F. aufnehmen, eine Beihil- fe. Die Beihilfen bestehen in Pauschalbeträgen, die
die individuellen Gegebenheiten nur in geringem Maße berücksich gen (Art. V Nr. 1 Abs. 6 bis 12
BEG-Schlußgesetz). 3. Die im Anschluß an den 2. Weltkrieg Vertriebenen (und Aussiedler) fanden
erstmals Berücksich gung im ("Haager") Protokoll Nr. 1, vereinbart von Vertretern der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Jewish Material Claims against Germany
vom 10. September 1952 (BGBl. 1953 II S. 85), das freilich selbst keine Gesetzeskra erlangte. Es
legte in Abschni I Nr. 12 Abs. 1 fest, daß Verfolgte, die vor der allgemeinen Vertreibung in das
Ausland ausgewandert sind, Entschädigung erhalten sollten, "... wenn anzunehmen ist, daß sie
von den Vertreibungsmaßnahmen betro en worden wären, die sich im Zusammenhang mit den
Ereignissen des zweiten Weltkrieges gegen deutsche Staatsangehörige und deutsche
Volkszugehörige gerichtet haben, ..." Absatz 5 lautete: "Entschädigung nach Absatz 1 wird auch
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dann gewährt, wenn die verfolgten Personen während oder nach der allgemeinen Vertreibung in