betri . Sie jedenfalls werden in ihrem berech gten Vertrauen auf die geltende Rechtslage en äuscht. Eine nicht unerhebliche Verschlechterung dieser Rechtslage auch nur für wenige Betro ene kann eine rückwirkende Regelung ungül g machen. Die S chtagsregelung kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer notwendigen und unter Umständen zulässigen Typisierung gerech er gt werden. Denn der Gesetzgeber hat dem parallelen Anspruchstatbestand des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e BEG, der ebenfalls an den Vertriebenenbegri von § 1 BVFG anknüp und sich im wesentlichen nur durch die Voraussetzung der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik von § 150 BEG a. F. unter- scheidet, lediglich den -1- nicht rückwirkenden - S chtag des 30. April 1965 ("oder nach diesem Zeitpunkt innerhalb von sechs Monaten" nach Verlassen der Heimat) eingefügt. Diese verschiedene Behandlung der verfolgten Spätaussiedler spricht dafür, daß eine Beschränkung der Zahl der aus § 150 BEG berech gten Personen das Ziel der S chtagsregelung war. Für die nach dem 1. Oktober 1953 aus ihrer Heimat Vertriebenen, die wegen des S chtags von einer Entschädigung nach § 150 BEG n. F. ausgeschlossen sind, gewährt das Gesetz nunmehr eine pauschalierte Beihilfe (Art. V BEG-Schlußgesetz). Dies vermindert zwar den durch das en äuschte Vertrauen auf volle Entschädigungsansprüche entstandenen Schaden. In Anbetracht des stark begrenzten Kreises der dort in Verweisung genommenen Schadenstatbestände sowie der zumeist um ein Vielfaches niedrigeren Leistungen nach Art. V BEG-Schlußgesetz kann dies aber die Nachteile der Betro enen nicht entscheidend aus- gleichen. Es bleibt eine erhebliche Verschlechterung der Rechtslage bestehen. (D) Es ist schließlich nicht ersichtlich, daß zwingende Gründe BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 391 des gemeinen Wohls, die dem Vertrauensschutz vorgehen, die Rückwirkung hier rech er gen könnten (vgl. BVerfGE 13, 261 [272]). Dafür gelten strengere Voraussetzungen als im Falle einer unechten Rückwir- kung, bei der lediglich die Anforderungen des Gemeinwohls mit dem Ausmaß des Vertrauensschadens abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 14, 288 [299f.]; 22, 241 [249 .]; 24, 220 [230 .]; 25,142 (154 f.). Ob die nanzielle Last der Wiedergutmachung, die der Finanzminister bei der Vorlage des Regierungsentwurfs des BEGSchlußgesetzes im Bundestag hervorhob (Verhandlungen Deutscher Bundestag, 4.Wahlpe- riode, 96. Sitzung, Protokoll S. 4408 f.), auch speziell die S chtagsregelung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. mo vierte, lassen die Gesetzesmaterialien nicht erkennen. Sicher ist, daß das Gesetz die noch zu erbringen- den Wiedergutmachungsleistungen überschaubar machen und die Wiedergutmachung zu einem Abschluß bringen sollte. Diese Absicht wird jedoch dadurch nicht in Frage gestellt, daß sich die Einführung des S chtags in § 150 Abs. 2 BEG n. F., soweit sie Verfolgte, die nach der alten Fassung anspruchsberech gt waren, betri , als rechtsstaatlich unhaltbar erweist. Die dadurch ti tt ft ti ti ti fi ff ti ti ti ti fft ff fi ti ti ti ti tf ff ff ti tf ff fft ti tt unvermeidlich entstehende größere - nanzielle Belastung des Haushalts ist begrenzt und rela v

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