von dem erkennenden Senat verkannt worden". Dieses Urteil blieb jedoch isoliert und bestä gt
nur, daß die Rechtsprechung jedenfalls bis 1964 einheitlich davon ausgegangen war, daß § 150 BEG
a. F. die Anspruchsberech gten nicht durch einen S chtag begrenzt hat. Auch die Praxis der
Entschädigungsbehörden richtete sich nach dieser Rechtsau assung. Die Darstellung der
Bundesregierung, bald nach der ungarischen Revolu on habe das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Wes alen als die zentral zuständige oberste Entschädigungsbehörde für die aus § 150
BEG a. F. berech gte Verfolgtengruppe (§ 185 Abs. 5 Nr. 1 BEG a. F.) bezüglich der aus
osteuropäischen Ländern ausgewanderten jüdischen Spätaussiedler eine allgemeine
Entschädigungssperre ausgesprochen, die anfangs mit dem Nichtvorliegen der
Vertriebeneneigenscha , später auch mit dem angeblich für § 150 BEG a. F. geltenden S chtag des
1. Oktober 1953 begründet worden sei, ist nach einem Erlaß des Innenministers des Landes
Nordrhein-Wes alen nur teilweise zutre end. Dieser Erlaß vom BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2
BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 2. September
1959 (5/501 a/2), die Auslegung des § 150 BEG a. F. betre end, lautete: 385 "Ich bi e, der auch in
dem Urteil ... vertretenen Au assung zu folgen, wonach § 150 BEG nicht voraussetzt, daß die
Vertriebeneneigenscha bereits im Zeitpunkt des Inkra tretens des BEG bestanden haben muß.
Die im Bezugserlaß [vom 14. November 1958 - 5/501/1 a -] vertretene Au assung wird nicht
aufrechterhalten." Angesichts der Tatsache, daß danach die allein zuständige oberste
Verwaltungsbehörde nur kurze Zeit § 150 BEG a. F. anders auslegte als die Gerichte und diese
Au assung 1959 wieder aufgab, kann auch von einer im wesentlichen einheitlichen Praxis der
Entschädigungsbehörden gesprochen werden, auch den nach dem 1. Oktober 1953 aus den
Ostblockstaaten vertriebenen Juden Ansprüche nach §§ 150 . BEG a. F. bei Vorliegen der
sons gen Voraussetzungen zuzusprechen. Soweit sich teilweise Schwierigkeiten bezüglich des
tatsächlichen Vorliegens bes mmter Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum und deren Zusammenhang mit der Vertreibung - ergaben, hat dies
mit der norma ven Geltung eines S chtags nichts zu tun. Eine Änderung der Praxis der
Entschädigungsbehör- den scheint sich auf Weisung des Innenministers des Landes NordrheinWes alen erst im Zusammenhang mit der Einbringung des Entwurfs des späteren BEGSchlußgesetzes Ende 1963 ergeben zu haben. Auch im Schri tum war, soweit ersichtlich, bis zur
Verkündung des BEG-Schlußgesetzes kein Hinweis auf die Geltung eines S chtags in § 150 BEG a. F.
zu nden (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Kommentar zum BEG, 3. Au . 1960, § 150 Rdnr. 13,14). b) Bei
§ 150 Abs. 2 BEG n. F. handelt es sich um eine echte Rückwirkung, die hier auch nicht durch
besondere Umstände gerech er gt ist. aa) Ein rückwirkendes Gesetz verstößt zwar nicht immer
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gegen die Verfassung. Das absolute Rückwirkungsverbot des Strafrechts gilt nicht allgemein für die