von dem erkennenden Senat verkannt worden". Dieses Urteil blieb jedoch isoliert und bestä gt nur, daß die Rechtsprechung jedenfalls bis 1964 einheitlich davon ausgegangen war, daß § 150 BEG a. F. die Anspruchsberech gten nicht durch einen S chtag begrenzt hat. Auch die Praxis der Entschädigungsbehörden richtete sich nach dieser Rechtsau assung. Die Darstellung der Bundesregierung, bald nach der ungarischen Revolu on habe das Innenministerium des Landes Nordrhein-Wes alen als die zentral zuständige oberste Entschädigungsbehörde für die aus § 150 BEG a. F. berech gte Verfolgtengruppe (§ 185 Abs. 5 Nr. 1 BEG a. F.) bezüglich der aus osteuropäischen Ländern ausgewanderten jüdischen Spätaussiedler eine allgemeine Entschädigungssperre ausgesprochen, die anfangs mit dem Nichtvorliegen der Vertriebeneneigenscha , später auch mit dem angeblich für § 150 BEG a. F. geltenden S chtag des 1. Oktober 1953 begründet worden sei, ist nach einem Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Wes alen nur teilweise zutre end. Dieser Erlaß vom BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 2. September 1959 (5/501 a/2), die Auslegung des § 150 BEG a. F. betre end, lautete: 385 "Ich bi e, der auch in dem Urteil ... vertretenen Au assung zu folgen, wonach § 150 BEG nicht voraussetzt, daß die Vertriebeneneigenscha bereits im Zeitpunkt des Inkra tretens des BEG bestanden haben muß. Die im Bezugserlaß [vom 14. November 1958 - 5/501/1 a -] vertretene Au assung wird nicht aufrechterhalten." Angesichts der Tatsache, daß danach die allein zuständige oberste Verwaltungsbehörde nur kurze Zeit § 150 BEG a. F. anders auslegte als die Gerichte und diese Au assung 1959 wieder aufgab, kann auch von einer im wesentlichen einheitlichen Praxis der Entschädigungsbehörden gesprochen werden, auch den nach dem 1. Oktober 1953 aus den Ostblockstaaten vertriebenen Juden Ansprüche nach §§ 150 . BEG a. F. bei Vorliegen der sons gen Voraussetzungen zuzusprechen. Soweit sich teilweise Schwierigkeiten bezüglich des tatsächlichen Vorliegens bes mmter Tatbestandsvoraussetzungen - insbesondere der Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum und deren Zusammenhang mit der Vertreibung - ergaben, hat dies mit der norma ven Geltung eines S chtags nichts zu tun. Eine Änderung der Praxis der Entschädigungsbehör- den scheint sich auf Weisung des Innenministers des Landes NordrheinWes alen erst im Zusammenhang mit der Einbringung des Entwurfs des späteren BEGSchlußgesetzes Ende 1963 ergeben zu haben. Auch im Schri tum war, soweit ersichtlich, bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes kein Hinweis auf die Geltung eines S chtags in § 150 BEG a. F. zu nden (vgl. Blessin-Ehrig-Wilden, Kommentar zum BEG, 3. Au . 1960, § 150 Rdnr. 13,14). b) Bei § 150 Abs. 2 BEG n. F. handelt es sich um eine echte Rückwirkung, die hier auch nicht durch besondere Umstände gerech er gt ist. aa) Ein rückwirkendes Gesetz verstößt zwar nicht immer ti ti tt ti ff fl ft ff ff ff ft ti ti ff ti ti tf ff ti ti ft ft ti tf tf ti tf ti fi ff gegen die Verfassung. Das absolute Rückwirkungsverbot des Strafrechts gilt nicht allgemein für die

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