§§ 150 . BEG n. F. ausgeschlossen. II. Die S chtagsbes mmung des § 150 Abs. 2 BEG n. F. verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG). Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. 1. O enbleiben kann, ob § 150 Abs. 1 BEG n. F. den Tatbestand gegenüber dem des § 150 Abs. 1 BEG a. F. erweitert hat. Während die alte Fassung zur persönlichen Anspruchsvoraussetzung machte, daß der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten "Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes" war, knüp § 150 Abs. 1 BEG n. F. die Anspruchsberech gung daran, daß der verfolgte Vertriebene "dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat". Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29) war Voraussetzung der Vertriebeneneigenscha nach dem Bundesvertriebenengesetz, daß das Verlassen der Heimat im Zusammenhang mit Nö gungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit stand. Ob die Neufassung des § 150 Abs. 1 BEG diesen Zusammenhang aufgibt und damit den Kreis der Berech gten erweitert, braucht nicht entschieden zu werden. Es genügt festzuhalten, daß die Rückwirkung der Neufassung des § 150 Abs. 2 BEG nur insoweit rechtsstaatswidrig sein kann, als die Betro enen vor der Änderung anspruchsberech gt waren. Für den gegebenenfalls erstmals durch § 150 Abs. 1 BEG n. F. erfaßten Personenkreis, dessen Ansprüche lediglich an dem S chtag scheitern, liegt hingegen keine belastende Rückwirkung vor. Das Gesetz grei insoweit nicht in eine bestehende Rechtsposi on ein, sondern versagt nur, was auch vorher nicht zustand. BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 2. § 150 Abs. 2 BEG n. F. stellt für die bisher Berech gten eine belastende Regelung mit unzulässiger Rückwirkung dar. 381 a) Nach § 150 BEG a. F. waren auch diejenigen Verfolgten anspruchsberech gt, die erst nach dem 1. Oktober 1953 Vertriebene im Sinne von § 1 BVFG wurden. Das BEG-Schlußgesetz vom 14. September 1965 änderte die Rechtslage rückwirkend, als es in § 150 Abs. 2 BEG n. F. diesen S chtag aufnahm, und damit diesem Personenkreis Entschädigungsansprüche versagte, also an die Stelle der für einen vergangenen Zeitraum geltenden rechtlichen Ordnung nachträglich eine andere treten ließ (vgl. BVerfGE 13, 279 [282]). Die Einfügung des S chtags, der an den Zeitpunkt des Inkra tretens des Bundesergänzungsgesetzes (§ 113 BErgG) geknüp ist, hat also nicht lediglich klarstellende Bedeutung. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Dem Wortlaut der Norm läßt sich, wie auch der Bundesgerichtshof annimmt (Urteil vom 28. Januar 1966, RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29), kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Verfolgten aus den Vertrei- bungsgebieten ihre Heimat bis zum 1. Oktober 1953 verlassen haben müßten. Auch der in § 150 Abs. 1 BEG a. F. in Bezug genommene § 1 BVFG beschränkte die Vertriebeneneigenscha nicht durch einen S ch- tag, bis zu ti ti ti ft ft ft ti ft ff ti ft ti ti ti ti ti ft ti ff ti ff ti dem spätestens die Heimat verlassen sein mußte. Der Zusammenhang mit § 1 BVFG legt im

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