S chtagsbeschränkung auch noch nach Inkra treten des Gesetzes erfüllt werden konnten. Für
besondere Gruppen von Verfolgten - die Verfolgten aus den Vertreibungsgebieten und die
Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konven on -, die die Voraussetzungen des § 4
BEG a. F. nicht er- füllten, enthielt der 4. Abschni (§§ 149 .) des Gesetzes spezielle
Bes mmungen. Sie räumten einen nach Art und Umfang beschränkten Entschädigungsanspruch
ein. § 150 BEG a. F. erfaßte jene verfolgten Vertriebenen, die ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Die Vorschri ha e
folgenden Wortlaut: BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR
197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) § 150 370 (1) Der Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten,
der Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist, hat Anspruch auf
Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, für Schaden an Freiheit, für Schaden durch
Zahlung von Sonderabgaben und für Schaden im beru ichen Fortkommen. § 4 Absatz 2 ndet
Anwendung. (2) Der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Absatz 1 bezeichneten
Personenkreis gehört, hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn der Hinterblie- bene zu dem in Absatz 1 bezeichneten Personenkreis
gehört. Während § 150 BEG a. F. keinen S chtag nannte, lautete § 160, der die verfolgten
Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konven on betri : (1) Der Verfolgte, der bei
Inkra treten dieses Gesetzes Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konven on vom 28.
Juli 1951 ist und ..., hat Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Ge- sundheit und
für Schaden an Freiheit. ...
(4) Soweit Ansprüche nach §§ 150 bis 159 bestehen, verbleibt es bei dieser Regelung. Das Gesetz
trat am 1. Oktober 1953 in Kra (§ 241). Auch die von §§ 4 Abs. 1 und 150 Abs. 1 BEG a. F. in Bezug
genommene Vorschri des § 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und
Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S.
1883) enthält keine die Eigenscha eines "Vertriebenen" ausschließende Frist. Während § 1 Abs. 1
Satz 1 BVFG lediglich einen Zusammenhang des Verlustes des Wohnsitzes in den ehemaligen
deutschen Ostgebieten oder außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom
31. Dezember 1937 mit den Ereignissen des 2. Weltkrieges fordert, heißt es in § 1 Abs. 2 dieser
Bes mmung: (2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher
Volkszugehöriger BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2 BvR 196/66, 2 BvR
197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) 1.... 2.... 371 3. nach Abschluß der allgemeinen
Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete,
Danzig, ... verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er erst nachdem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz
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in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), 4.... 2. Eine abschließende Regelung des