eine auf solche Verfolgte beschränkte Geltung der Ansprüche aus § 150 BEG a. F., die vor dem 1.
Oktober 1953 vertrieben wurden, ergebe sich aus dem Zusammenhang mit dem Haager Protokoll
Nr. 1 vom 10. September 1952. § 68 BErgG, der im wesentlichen dem späteren § 150 BEG a. F.
gleicht, knüpfe an Zi . 12 Abs. 5 des Haager Protokolls an, aus dessen Formulierung "ausgewandert
oder ... übergesiedelt sind" hervorgehe, daß nur die bereits damals ausgewanderten Verfolgten
entschädigungsberech gt sein sollten. Die Auslegung dieser Vorschri des Haager Protokolls kann
jedoch auf sich beruhen. Zutre end ist zwar, daß die Bundesrepublik Deutschland den
Verp ichtungen, die sie im Haager Protokoll eingegangen war, mit dem Erlaß des
Bundesergänzungsgesetzes nachkam. Es stellte jedoch nur ein Mindestprogramm dar (vgl. die
Abgeordneten Dr. Böhm und Hirsch, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode,
96. Sitzung, Protokoll S. 4414,4418), über das hinauszugehen der Gesetzgeber nicht gehindert war
(ebenso BGH in RzW 1966, S. 230 [231], Nr. 29). Unter diesen Umständen kommt gegenüber dem
klaren Wortlaut von § 68 BErgG und § 150 BEG a. F. dem Haager Protokoll für eine etwaige
einschränkende Auslegung keine Bedeutung zu. Die Gesetzesmaterialien lassen im Gegenteil den
Schluß zu, auch der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, die hier zu prüfende Norm enthalte
keinen S chtag. In der amtlichen Begründung zum Regierungsent- wurf der Neufassung des
Bundesergänzungsgesetzes, der dem späteren Bundesentschädigungsgesetz a. F. zugrundelag, vom
9. Dezember 1955 ndet sich der eindeu ge Satz: "Während es im Rahmen des § 68 [BErgG] nicht
darauf ankommt, wann der Verfolgte, der Vertriebener im Sinne von §§ 1 und 2 des
Bundesvertriebenengesetzes ist, das Vertreibungsgebiet verlassen hat,..." (BT- Drucks. II/1949, zu §
69, S. 173). Selbst die Bundesregierung machte also vor Erlaß des Bundesentschädigungsgesetzes
a. F. deutlich, daß § 68 BErgG - und da- BVerfGE 30, 367 (23.03.1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168/66, 2
BvR 196/66, 2 BvR 197/66, 2 BvR 210/66, 2 BvR 472/66) mit ebenfalls der insoweit nicht
abweichende § 150 BEG a. F. -ohne S chtagsbegrenzung gelte. 384 bb) Die Au assung der
Bundesregierung, der S chtag des § 150 Abs. 2 BEG n. F. habe die Rechtslage nur klargestellt und
bestehende Zweifel ausgeräumt, ndet auch in der Praxis der Behörden und Gerichte so- wie im
Schri tum zu § 150 BEG a. F. keine Stütze. Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Urteil vom
28. Januar 1966 (RzW 1966, S. 230 ., Nr. 29) zutre end darauf, er habe in seiner Rechtsprechung
zu § 150 BEG a. F. Entschädigungsansprüche nicht daran scheitern lassen, daß Verfolgte aus den
Vertreibungsgebieten erst nach dem 1. Oktober 1953 vertrieben worden waren (vgl. BGH in RzW
1962, S. 416, Nr. 21; RzW 1964, S. 34, Nr. 21). Zum gegenteiligen Ergebnis kam das
Oberlandesgericht Köln in seinem erst nach der Einbringung des Regierungsentwurfs zum BEGSchlußgesetz ergangenen Urteil vom 19. Juni 1964 (RzW 1964, S. 465 ., Nr. 34) unter
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ausdrücklicher Hervorhebung, diese Rechtslage sei "bisher von der Rechtsprechung und zwar auch