67 Die ergänzende Auslegung setzt weiter voraus, dass ein hypothetischer Wille des Erblassers ermittelt werden kann, anhand dessen die vorhandene Lücke geschlossen werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 23). Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen des Erblassers, sondern den Willen, den er vermutlich gehabt hätte, wenn er die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei darf ein den Verhältnissen entsprechender Erblasserwille nur unterstellt werden, wenn er auf eine bestimmte, durch Auslegung der letztwilligen Verfügung erkennbare Willensrichtung des Erblassers zurückgeführt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 15/16, juris Rn. 24; Urteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, juris Rn. 23). 68 b) Nach diesen Grundsätzen ist eine ungewollte Lückenhaftigkeit des Testaments anzunehmen. 69 aa) Dabei lässt der Wortlaut des Testaments "Da mein Neffe Dr. H. G., nach New York ausgewandert ist, bestimme ich zu meinem Alleinerben meine Schwester C. G." Raum für eine ergänzende Auslegung, da die nunmehr fehlende Berücksichtigung von Herrn Dr. H. G. an dessen Auswanderung nach New York - und damit auch an die hiermit zusammenhängenden Umstände seiner Emigration anknüpft. Regelungsziel des Erblassers war es, dass seine Erben in erster Linie seine favorisierten Verwandten in Breslau sein sollten. Dies lässt sich daraus ableiten, dass statt dem Neffen Dr. H. G. nunmehr dessen Mutter C. G. zur Erbin bestimmt und die jüdische Gemeinde lediglich als Ersatzerbin eingesetzt wurde. 70 bb) Die Testamentserrichtung fällt in die Zeit der Judenverfolgung in Deutschland während des Dritten Reichs, die im Jahr 1939 durch eine weitgehende rechtliche Diskriminierung und Entrechtung gekennzeichnet war (hierzu Tarrab-Maslaton, Rechtliche Strukturen der Diskriminierung der Juden im Dritten Reich, Berlin 1993). Weiterhin wurden in dieser Zeit emigrierende Juden im Zuge ihrer Auswanderung fast vollständig enteignet (hierzu Kuller, Bürokratie und Verbrechen - Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013, S. 185 ff.). Die vom Erblasser gegebene Begründung, dass Dr. H. G. wegen seiner Auswanderung nicht mehr als Erbe eingesetzt wird, muss daher vor dem Hintergrund gesehen werden, dass mit der Emigration die Vernichtung der bisherigen wirtschaftlichen Existenz einherging. 71 (1) Für die Ausstellung eines Auslandsreisepasses, Versendung von Umzugsgut und Transfer- oder Freigabegenehmigungen der Devisenstelle wurde eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938, S. 26). Voraussetzung für die Ausstellung war, dass keine Steuerrückstände bestanden und insbesondere die sogenannte Reichsfluchtsteuer entrichtet war (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938, S. 27). Die Reichsfluchtsteuer wurde 1931 eigeführt (Vierte Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens, RGBl. 1931 I, S. 699, 731 ff.) und in der Zeit des Nationalsozialismus verschärft (Gesetz über Änderungen der Vorschriften der Reichsfluchtsteuer, RGBl. 1934 I, S. 392). Die Reichsfluchtsteuer wurde mehrfach verlängert und ohne Rücksicht auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen erhoben (Mußgnug, Die Reichsfluchtsteuer, Berlin 1993, S. 33 ff.). Die Steuer sah eine Einmalzahlung von 25 Prozent des Vermögens für das Verlassen des Deutschen Reiches vor (Kuller, Bürokratie und Verbrechen - Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013, S. 185). Bei der Bemessung wurden Schenkungen und Erbschaften über 10.000 RM hinzugerechnet (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938, S. 27). 72 (2) Das Devisenrecht stellte ein weiteres Mittel zur Ausplünderung jüdischer Emigranten dar (hierzu Kuller, Bürokratie und Verbrechen Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013, S. 203). Devisen konnten nicht frei transferiert werden. Auswanderer mussten Gelder auf Sperrmarktkonten einzahlen und hohe Wechselkursverluste hinnehmen (Mußgnug, Die Reichsfluchtsteuer, Berlin 1993, S. 39). Das Disagio beim Kapitaltransfer lag im Jahr 1939 bis August bei 95 % (Kuller, Bürokratie und Verbrechen - Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013, S. 223) und ab September 1939 bei 96 % (Wurm, Die finanzielle Vernichtung der Juden im Dritten Reich, Berlin 1999, S. 135). Auch nach der Ausreise unterlagen die Emigranten hinsichtlich etwaig zurückgelassenen Vermögens den Devisenvorschriften (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938, S. 104). Verfügungen waren nur mit Genehmigung der Devisenstelle erlaubt, zurückgelassenes inländisches Guthaben wurde als Auswanderer-Sperrguthaben behandelt, wobei eine Verwertung mit erheblichem Verlust durch Disagio verbunden war und ab dem Jahr 1938 hierfür notwendige devisenrechtliche Genehmigungen praktisch nicht mehr erteilt wurden (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938, S. 105). 73 (3) Weitere Verschärfungen traten durch das Gesetz über die Devisenbewirtschaftung (RGBl. 1938 I, S. 1733) ein. Dazu gehören die Genehmigungspflicht für das unentgeltliche Versenden oder Überbringen von Sachen (§ 54 DevG) sowie für Juden die Beschränkung der Mitnahme von Sachen auf zum persönlichen Gebrauch unbedingt erforderliche Gegenstände mit zusätzlicher Genehmigungspflicht (§ 58 DevG). Das Genehmigungserfordernis führte dazu, dass minutiöse Listen über das Umzugsgut anzufertigen waren (Kuller, Bürokratie und Verbrechen - Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013, S. 222). Die Verwaltungspraxis erachtete als Umzugsgut die in der Wohnung und in Besitz und Gebrauch befindlichen Einrichtungsgegenstände, Wäsche, Kleidung, etc. (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938, S. 34). Für Schmuckstücke war eine besondere Genehmigung erforderlich (Cohn/Gottfeld, Auswanderungsvorschriften für Juden in Deutschland, Berlin 1938, S. 34). Die Möbel und der gesamte Hausrat wurden verpackt und bei der Ausreise vom Zoll kontrolliert, damit keine unerlaubten Wertgegenstände wie z.B. Tafelsilber außer Landes gebracht werden konnte (Landeszentrale für politische Bildung, Die Deportation der badischen und saarpfälzer Juden in das Internierungslager Gurs in den Pyrenäen, Stuttgart 2010, S. 14). Dies zeigt, dass die Ausgestaltung der Auswanderungsbestimmungen darauf abzielte, die Emigranten wirtschaftlich auszuplündern.

Select target paragraph3