52 Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist in der Weise auszulegen, dass sie sich ausschließlich dagegen richtet, dass das Nachlassgericht das Vorliegen der erforderlichen Tatsachen zur Begründung des von den Beteiligten zu 3 und 4 gestellten Antrags für festgestellt erachtet hat, nicht jedoch gegen die Kraftloserklärung der bereits erteilten Erbscheine. Denn die Beteiligten zu 1 und 2 sind der Auffassung, dass eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende testamentarische Erbeinsetzung zu ihren Gunsten besteht, und haben die Kraftloserklärung der bereits erteilten Erbscheine selbst angeregt. 53 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Im Ergebnis zutreffend geht das Nachlassgericht davon aus, dass der Erblasser testamentarisch von Herrn Dr. H. G. beerbt worden ist. Daher ist der angegriffene Feststellungsbeschluss zu Gunsten des Herrn Dr. H. G. nicht zu beanstanden. 54 Die Erbeinsetzung von Herrn Dr. H. G. im Testament vom 18. Mai 1939 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das TestG nichtig (dazu unter 1.). Die Herrn Dr. H. G. von der Erbenstellung ausschließende Verfügung im Nachtrag vom 15. Juli 1939 ist zwar entgegen der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. nicht als sittenwidrig zu qualifizieren (dazu unter 2.). Eine ergänzende Testamentsauslegung ergibt jedoch, dass die Änderung der Erbeinsetzung im Nachtrag vom 15. Juli 1939 von der Vorstellung des Erblassers geleitet war, dass Herr Dr. H. G. nach seiner Emigration nicht in den Genuss der Erbschaft kommen kann, und der Erblasser bei Kenntnis des nach wenigen Jahren eintretenden Wegfalls der einschlägigen diskriminierenden rechtlichen Regelungen nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes keine Änderung der Erbeinsetzung vorgenommen hätte, so dass Herr Dr. H. G. weiter als testamentarisch eingesetzter Erbe zu betrachten ist (dazu unter 3.). Auf die zwischen den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Fragen der Weiterexistenz und der vermögensrechtlichen Nachfolge der J. Gemeinde B.-B. kommt es daher nicht an. 55 1. Die Erbeinsetzung des Herrn Dr. H. G. im Testament vom 18. Mai 1939 ist nicht wegen Verstoßes gegen das TestG nichtig. § 48 Absatz 2 TestG ist vorliegend nicht anzuwenden. Auf die nach dem Inhalt der Nachlassakte von entfernteren gesetzlichen Erben geltend gemachte Nichtigkeit kommt es daher nicht an. 56 a) § 48 Absatz 2 TestG erklärte eine Verfügung von Todes wegen für nichtig, "soweit sie in einer gesundem Volksempfinden gröblich widersprechenden Weise gegen die Rücksichten verstößt, die ein verantwortungsbewußter Erblasser gegen Familie und Volksgemeinschaft zu nehmen hat” (zur Entstehungsgeschichte und Auslegung der Norm siehe Heller, Die Zivilrechtsgesetzgebung im Dritten Reich, Münster 2015, S. 306 ff. m.w.N., zur diskriminierenden Anwendung dieser Bestimmung durch die Gerichte siehe Hütte, Der Gemeinschaftsgedanke in den Erbrechtsreformen des Dritten Reichs, Frankfurt 1988, S. 256 ff.). 57 b) 48 Absatz 2 TestG ist durch Kontrollratsgesetz Nr. 37 vom 30. Oktober 1946 mit Wirkung ab 5. November 1946 aufgehoben worden (ABl. KR 1946 S. 220; vgl. BT-Drs. 1/3824 S. 19, 22; BayObLG, Beschluss vom 22. Februar 1999, 1Z BR 105/98, juris Rn. 19 mit krit. Anm. Otte, ZEV 1999, 316 ff.; Etzel, Die Aufhebung von nationalsozialistischen Gesetzen durch den Alliierten Kontrollrat, Tübingen 1992, S. 108 f.). Nach Art. 2 dieses Gesetzes erstreckt sich die Anwendbarkeit "auf Erbfälle, die bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht endgültig geregelt sind". Hierbei handelt es sich um eine rückwirkende Regelung für alle noch nicht geregelten Erbfälle, wobei das Gesetz keine Definition enthält, wann eine endgültige Regelung vorliegt (Bedau, Entnazifizierung des Zivilrechts, Berlin 2004, S. 274 f.). 58 c) Jedenfalls im vorliegenden Fall kann von einer endgültigen Regelung des Erbfalls nicht ausgegangen werden, da das Land BadenWürttemberg die Restitution der derzeit in Landesbesitz befindlichen Kunstsammlung des Erblassers von der Klärung der Erbfolge nach dem Erblasser abhängig macht. Im Hinblick auf das von Anfang an zum Nachteil des Herrn Dr. H. G. geführte Nachlassverfahren sind vorliegend keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes ersichtlich, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Dr. H. G. wurde am Nachlassverfahren bei Erlass der Erbscheine zu Gunsten der gesetzlichen Erben nicht beteiligt. Weiterhin haben der Testamentsvollstrecker, das Nachlassgericht und die obersten Landesbehörden gezielt mit dem Ziel der unentgeltlichen Übertragung der Kunstsammlung auf den badischen Staat zusammengewirkt. Der Testamentsvollstrecker und das Nachlassgericht sind hinsichtlich der Bestimmung von jüdischen gesetzlichen Erben davon ausgegangen, dass - in den Worten des Testamentsvollstreckers - "[diese] doch kaum noch in den Besitz ihres Erbteils kommen [werden]". Schließlich wurde Herrn Dr. H. G. im Jahr 1959, als eine Testamentsanfechtung gemäß § 2082 Absatz 3 BGB noch möglich gewesen wäre, Akteneinsicht verweigert. 59 2. Die Herrn Dr. H. G. von der Erbenstellung ausschließende Verfügung im Nachtrag vom 15. Juli 1939 ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Dabei folgt das Gericht nicht der Rechtauffassung des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. M. in seinem Gutachten vom 5. Dezember 2016, dass die Änderung der Erbeinsetzung durch den Erblasser als Ausdruck spezifischer Verfolgung sittenwidrig sei. 60 a) Auszugehen ist vom Prinzip der Testierfreiheit. Die Schranke des § 138 Absatz 1 BGB berechtigt den Richter nicht, die Auswirkungen einer vom Erblasser getroffenen letztwilligen Verfügung an seinen eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen zu messen und den Willen des Erblassers danach zu korrigieren (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81, juris Rn. 29). Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der letztwilligen Verfügung kann daher nur in besonders hervorstechenden Ausnahmefällen angenommen werden (BGH, Urteil vom 10. November 1982 - IVa ZR 83/81, juris Rn. 29). Eine Einschränkung der Testierfreiheit durch Anwendung der Generalklausel des § 138 Absatz 1 BGB ist nur in Betracht zu ziehen, wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutlich umrissene Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen kann (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1993 IV ZR 231/92, juris Rn. 27). Dabei ist nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments abzustellen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1956 - IV ZR 294/55, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 1994 - 20 W 108/94, juris Rn. 16; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 02. Dezember 1998 - IV ZB 19/97, juris Rn. 35; zum Meinungsstand Staudinger/Sack/Fischinger, BGB Neubearb. 2017 § 138 Rn. 139 ff.; Gebhardt, Rpfleger 2008, 622 ff.).

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