Landesrechtsportal Brandenburg | Entscheidungsdatenbank der Gerich... https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/13206 allgemeinen Sinnspruch, der nicht im Zusammenhang mit der darüber befindlichen Abbildung des Gebäudes, sondern getrennt zu sehen sei. Eine bedingte Äußerung durch Zeigen sei nicht gegeben, zumindest habe der Angeklagte nicht vorsätzlich gehandelt. § 130 Abs. 3 StGB stellt Äußerungen zu in der NS-Zeit begangenen Verbrechen in der Form der Billigung, des Leugnens oder Verharmlosens unter Strafe. Das Zeigen des Tattoos mit dem Abbild des Gebäudes in Kombination mit dem Spruch „Jedem das Seine“ stellen, unabhängig davon, ob absolute Detailtreue im Tattoo vorliegt oder nicht, eindeutig eine Billigung der damaligen NS-Verbrechen, die geschichtliche Tatsache sind, dar. Dies war fraglos geeignet, den ö#entlichen Frieden zu stören. Der Angeklagte hat auch zweifelslos vorsätzlich gehandelt, denn ihm war die Aussage des tätowierten Gebäudes mit dem Spruch bewusst. Der Angeklagte hat sich danach gemäß § 130 Abs. 3 StGB wegen Volksverhetzung in der Variante der Billigung strafbar gemacht. V. Im Rahmen der Strafzumessung war ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren erö#net, wobei im hier vorliegenden beschleunigten Verfahren die Obergrenze einer Freiheitsstrafe bei maximal einem Jahr lag. Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser noch nie einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Strafschärfend fielen allerdings die vier Vorbelastungen ins Gewicht. Nach Abwägungen dieser Kriterien hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten für tat- und schuldangemessen. Obwohl über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nichts bekannt geworden ist, ist ihm aufgrund des Umstandes, dass er erstmals mit einer derartigen Tat au#ällig geworden ist, eine positive Sozialprognose zu stellen mit der Folge, dass hier eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen konnte, § 56 StGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.  Seite drucken Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen (/) Service Landesportal Brandenburg (https://www.brandenburg.de) Serviceportal Brandenburg (https://service.brandenburg.de) Service Landesportal Brandenburg (https://www.brandenburg.de) Serviceportal Brandenburg (https://service.brandenburg.de) 2021 | Landesregierung Brandenburg 3 von 3 | Datenschutz (/seite/datenschutz) | Barrierefreiheit (/seite/barrierefreiheit) Kontakt (/seite/kontakt) | Impressum (/seite/impressum) 29.08.23, 17:35

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