tigt man schließlich noch, daß der Kläger in der Klageschrift den Tatbestand des § 129
a StGB durch den Hinweis auf eine Fortsetzungstätigkeit von Mitgliedern und Funktionären der Beklagten in einer Nachfolge- und einer Nebenorganisation schlüssig behauptet
und diese Behauptung bisher auch nicht fallen gelassen hat, so kann die Erklärung des
Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Termin am 30. September 1953 keineswegs ausreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die von dem Kläger erstrebte Feststellung zu
verneinen.
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Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da das Oberverwaltungsgericht die Verhandlung auf die Frage beschränkt hat, ob ein Feststellungsantrag der vorliegenden Art
auch gegenüber einer bereits aufgelösten Vereinigung gestellt werden kann, vermochte der erkennende Senat in der Sache selbst nicht zu entscheiden; andernfalls würde
den Parteien eine Instanz genommen werden. Die Sache war daher gemäß § 63 Abs. 1
Buchst. b BVerwGG an das Oberverwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung zurückzuverweisen, das nunmehr über den Feststellungsantrag des Klägers sachlich zu befinden haben wird.
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