gelöst worden, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte und daher gemäß § 1 Abs. 2 VVG verboten sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 1953 Einspruch
eingelegt, der durch Beschluß des Senators für Inneres vom 4. März 1953 zurückgewiesen worden ist. Eine Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden.
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Der Kläger hat behauptet, daß die Tätigkeit und Zielsetzung der Beklagten den in ihrer
Satzung festgelegten Grundsätzen zuwiderliefen. In ihrer Satzung habe sich die Beklagte zu den demokratischen Grundrechten bekannt, die für Europa Gültigkeit hätten und
die mit den kulturellen, zivilisatorischen und soziologischen Gegebenheiten und Überlieferungen des europäischen Kontinents im Einklang ständen. Nach der etwa sechs Monate andauernden Betätigung der Beklagten sei jedoch erwiesen, daß diese sich die Aufgabe gestellt habe, in der Berliner Bevölkerung antisemitische und gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Vorstellungen wieder zur Geltung zu bringen
und durch provozierende Angriffe auf die Bundesregierung und den Senat von Berlin die
freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben, um den Boden für eine neue
Machtergreifung vorzubereiten. Die Auflösung der Beklagten sei daher geboten gewesen. Trotz der Auflösung hätten jedoch Mitglieder und Funktionäre der Beklagten ihre Tätigkeit in anderen Vereinen fortgesetzt. Der Kläger habe deshalb durch Beschluß vom
9. März 1953 festgestellt, daß es sich bei der "..." um eine Nachfolgeorganisation und
bei der "..." um eine Nebenorganisation der Beklagten handele. Beide seien damit ebenso wie die Beklagte selbst auf Grund des Senatsbeschlusses vom 26. Januar 1953 aufgelöst. Eine Bestrafung dieser und weiterer Nachfolgetätigkeit gemäß § 129 a des Strafgesetzbuches -- StGB -- in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl. I S. 739, GVBl. Berlin 1952 S. 994) sei jedoch nur möglich, wenn entsprechend Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes -- GG -- festgestellt werde, daß die Beklagte
verboten sei. Der Senat von Berlin habe deshalb in seiner Sitzung vom 9. März 1953 den
Beschluß gefaßt, die Feststellungsklage zu erheben, damit die Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 129 a StGB erfüllt sei. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts
Berlin ergebe sich aus § 78 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom
23. September 1952 (BGBl. I S. 625, GVBl. Berlin 1953 S. 1) -- BVerwGG --, da sich die
Tätigkeit der Beklagten auf das Gebiet des Landes Berlin beschränke.
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Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts Berlin "vorbehaltlich einer genauen Definition des Begriffs "Tätigkeit" im Sinne von § 78 Abs. 1 BVerwGG" nicht bestritten. Sie hat jedoch in Abrede gestellt, daß der Kläger zur Erhebung der Klage Anlaß gehabt habe. Es sei nicht zutreffend,
daß Mitglieder und Funktionäre der Beklagten nach deren Auflösung ihre Tätigkeit in anderen Vereinigungen fortgesetzt hätten. Die vom Kläger mitaufgelösten Vereinigungen
seien nicht Neben- oder Nachfolgeorganisationen der Beklagten gewesen. Sie habe sich
in ihrer Satzung wie auch in ihrer Tätigkeit ausdrücklich zu den demokratischen Grundsätzen bekannt und jede Tendenz abgelehnt, die verfassungsmäßige Ordnung zu untergraben. Im übrigen ist die Beklagte den Behauptungen und Ausführungen des Klägers im
einzelnen entgegengetreten.
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Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat, nachdem es die Verhandlung auf die Frage beschränkt hatte, ob ein Feststellungsantrag der vorliegenden Art auch gegenüber einer
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