Gericht: Entscheidungsdatum: Rechtskraft: Aktenzeichen: Dokumenttyp: Quelle: BVerwG 1. Senat Normen: Zitiervorschlag: § 129a StGB, Art 9 Abs 2 GG, § 77 BVerwGG, § 78 BVerwGG 14.12.1954 ja I C 194.53 Urteil BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1954 – I C 194.53 –, BVerwGE 1, 266-269 Feststellungsverfahren gegen verbotene Vereinigung nach Auflösung Leitsatz 1. Auf den bei dem obersten allgemeinen Verwaltungsgericht eines Landes gemäß BVerwGG § 78 Abs 1 gestellten Antrag einer Landesregierung auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß GG Art 9 Abs 2 verboten ist, ist die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geltende Vorschrift des BVerwGG § 77 entsprechend anzuwenden, solange eine landesgesetzliche Verfahrensregelung nicht erfolgt ist. 2. In dem Verfahren auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß GG Art 9 Abs 2 verboten ist, hat die Vereinigung auch dann die Rechtsstellung einer beklagten Partei, wenn sie zur Zeit der Einreichung des Feststellungsantrages bereits aufgelöst war. Tatbestand 1 Die Beklagte, die am 17. Juni 1952 auf Grund des § 3 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über die Vereins- und Versammlungsfreiheit vom 29. September 1950 (VOBl. I S. 442) -- VVG -- bei dem Bezirksamt W von Berlin registriert worden war, ist durch Beschluß des Senats von Berlin vom 26. Januar 1953 gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VVG auf- Seite 1 von 6 -

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