Gericht:
Entscheidungsdatum:
Rechtskraft:
Aktenzeichen:
Dokumenttyp:
Quelle:
BVerwG 1. Senat
Normen:
Zitiervorschlag:
§ 129a StGB, Art 9 Abs 2 GG, § 77 BVerwGG, § 78 BVerwGG
14.12.1954
ja
I C 194.53
Urteil
BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1954 – I C 194.53 –, BVerwGE 1,
266-269
Feststellungsverfahren gegen verbotene Vereinigung nach Auflösung
Leitsatz
1. Auf den bei dem obersten allgemeinen Verwaltungsgericht eines Landes gemäß BVerwGG
§ 78 Abs 1 gestellten Antrag einer Landesregierung auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß GG Art 9 Abs 2 verboten ist, ist die für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
geltende Vorschrift des BVerwGG § 77 entsprechend anzuwenden, solange eine landesgesetzliche Verfahrensregelung nicht erfolgt ist.
2. In dem Verfahren auf Feststellung, daß eine Vereinigung gemäß GG Art 9 Abs 2 verboten
ist, hat die Vereinigung auch dann die Rechtsstellung einer beklagten Partei, wenn sie zur Zeit
der Einreichung des Feststellungsantrages bereits aufgelöst war.
Tatbestand
1
Die Beklagte, die am 17. Juni 1952 auf Grund des § 3 Abs. 1 des Berliner Gesetzes über
die Vereins- und Versammlungsfreiheit vom 29. September 1950 (VOBl. I S. 442) -- VVG
-- bei dem Bezirksamt W von Berlin registriert worden war, ist durch Beschluß des Senats
von Berlin vom 26. Januar 1953 gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 VVG auf- Seite 1 von 6 -