- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BVerfGE 8, 38 (13.06.1958 - 1 BvR 346/57) BVerfGE 8, 38 Beschluss des Ersten Senats vom 13.06.1958 - 1 BvR 346/57 in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Kaufmanns G G. gegen den Bescheid des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1957 - 5/1/ZK 14386 -. Entscheidungsformel: Die Verfassungsbeschwerde vom 27. Juni 1957 wird gemäß § 91 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der Fassung vom 21. Juli W56 (BGBl. I S. 662) verworfen. BVerfGE 8, 38 (13.06.1958 - 1 BvR 346/57) 39 Gründe: I. Der am 28. Oktober 1916 in Lodz geborene staatenlose Beschwerdeführer ist jüdischen Glaubens. Er war unter dem nationalsozialistischen Regime Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt und hat dafür Entschädigungsleistungen erhalten. Ein Antrag, ihm aus Mitteln des Härteausgleichsfonds ein Existenzaufbaudarlehen zu gewähren, ist jedoch vom Innenminister des Landes NordrheinWestfalen abgelehnt worden, weil für den Beschwerdeführer ein Fonds mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne des § 171 BEG bestehe: er könne sich an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland wenden. Das Landgericht Düsseldorf hat in erster Instanz die dagegen erhobene Klage abgelehnt, weil für den Beschwerdeführer ein Fonds bei der Conference on Jewish Material Claims against Germany vorgesehen worden sei. Schon vor Klageerhebung hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde mit der Begründung erhoben, der Bescheid des Innenministers verletze ihn in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 3 GG. Er weist darauf hin, daß er weder von der Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland noch von der Claims Conference Leistungen erhalten könne, die dem Härteausgleich vergleichbar seien. Die Claims Conference gewähre überhaupt keine Individualleistungen, die Zentralwohlfahrtsstelle unterstütze nur bedürftige Juden. Der Beschwerdeführer hat beantragt, über seine Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vor Erschöpfung des Rechtsweges zu entscheiden. Der Bundesminister der Finanzen und die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen halten die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. II. Die Voraussetzungen des § 91 a BVerfGG sind gegeben. 1. Von der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist nicht die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage zu erwarten. BVerfGE 8, 38 (13.06.1958 - 1 BvR 346/57) 40 Zwar wäre es eine verfassungsrechtliche Frage, ob der generelle Ausschluß der in Deutschland ansässigen Glaubensjuden vom Härteausgleich mit Art. 3 GG vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers kann jedoch nicht zur Klärung dieser Frage führen, da sie wegen Nichterschöpfung des Rechtsweges unzulässig ist. Die Nichterschöpfung des Rechtsweges ist allerdings kein absolutes Hindernis für die Sachprüfung, denn nach § 90 Abs. 2 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BVERFGE-B-8-S-38-N-1 1 von 3 10/12/2021

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