Ausgehend von einem solchen Verständnis des Kon ikts lassen die Ausführungen der Ast. nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Staat Israel ihrer Au assung nach um einen illegi men Kolonialstaat handelt. Jüdische Siedler werden hier schon sprachlich einheimischen Bewohnern gegenübergestellt. Indem sie ferner auf von Juden bewohnte paläs nensische Häuser und Landstriche abstellt, gibt sie zweifelsfrei zu erkennen, dass sich das von ihr gewählte Versammlungsmo o „From the river to the sea – Pales ne will be free“ keineswegs auf eine Zweistaatenlösung bezieht, sondern vielmehr auch das israelische Staatsgebiet und dessen Rückgabe – als vermeintliches Kolonialgebiet, in dem jüdische Siedler einheimischen Bewohnern gegenüberstehen – in den Blick nimmt. Indem die Ast. darüber hinaus Gewaltanwendung durch Paläs nenser als legi m erachtet, macht sich die Ast. die diesbezügliche Haltung der Terrororganisa on HAMAS zu eigen und verwendet auch die streitbefangene Parole exakt in jenem stra aren, gegen die Völkerverständigung verstoßenden und verbotenen Kontext. Zur Überzeugung des Senats gibt sie damit der Versammlung eine die HAMAS unterstützende Prägung. Ihre gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 27.7.2024 wertet der Senat als bloßes Lippenbekenntnis. Dieses Verständnis ihrer Einlassungen bestä gt die Ast. noch zusätzlich, wenn sie darauf abstellt, dass man Achtung und Freiheit im Staatsgebiet erlangen oder „wenigstens“ von der Staatengemeinscha dieselben Rechte wie Israel erhalten wolle. Damit erklärt sie eine Zweistaatenlösung selbst zum nachrangigen Minimalziel und bestä gt dadurch das primär aggressiv kämpferische Verständnis ihres Versammlungsmo os – im Sinne eines Kennzeichens der Terrororganisa on HAMAS – nochmals. Soweit die Ast. auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2024 verweist, so stellt auch diese Entscheidung darauf ab, dass die Gefahrenprognose von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere von einem erkennbaren Bezug der Parole zur HAMAS oder anderer verbotener Vereinigungen und von einer ausnahmsweise bestehenden Sozialadäquanz der Verwendung ab (BayVGH 26.6.2024 – 10 CS 24.1062, juris Rn. 26, 28 unter Hinweis auf HessVGH 22.3.2024 – 8 B 560/24, juris Rn. 29). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem dort entschiedenen Einzelfall mit einer bislang sicherheitsrelevant nicht in Erscheinung getretenen Veranstalterin, 20 Teilnehmenden am Vormi ag eines Montages, des zu erwartenden Teilnehmerkreises und des dor gen Themas einen konkreten Bezug zur HAMAS verneint (VGH München 26.6.2024 – 10 CS 24.1062, juris Rn. 29). Dagegen ist wie oben ausgeführt für die vorliegende Versammlung davon auszugehen, dass die Parole als alleiniges Versammlungsmo o mit einem konkreten Bezug zur HAMAS oder anderen verbotenen Vereinigungen und dementsprechend auch von Versammlungsteilnehmern verwendet werden wird. Durchgreifende Bedenken gegen die Ermessensausübung der Ag. zeigt das ff ti ti ti ti tt ti ti ff fl ft tt ti ti tt ti tt ti fb Beschwerdevorbringen nicht auf und sind für den Senat nicht erkennbar. Im angegri enen

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