Ausgehend von einem solchen Verständnis des Kon ikts lassen die Ausführungen der Ast. nur den
Schluss zu, dass es sich bei dem Staat Israel ihrer Au assung nach um einen illegi men
Kolonialstaat handelt. Jüdische Siedler werden hier schon sprachlich einheimischen Bewohnern
gegenübergestellt. Indem sie ferner auf von Juden bewohnte paläs nensische Häuser und
Landstriche abstellt, gibt sie zweifelsfrei zu erkennen, dass sich das von ihr gewählte
Versammlungsmo o „From the river to the sea – Pales ne will be free“ keineswegs auf eine
Zweistaatenlösung bezieht, sondern vielmehr auch das israelische Staatsgebiet und dessen
Rückgabe – als vermeintliches Kolonialgebiet, in dem jüdische Siedler einheimischen Bewohnern
gegenüberstehen – in den Blick nimmt. Indem die Ast. darüber hinaus Gewaltanwendung durch
Paläs nenser als legi m erachtet, macht sich die Ast. die diesbezügliche Haltung der
Terrororganisa on HAMAS zu eigen und verwendet auch die streitbefangene Parole exakt in jenem
stra aren, gegen die Völkerverständigung verstoßenden und verbotenen Kontext. Zur
Überzeugung des Senats gibt sie damit der Versammlung eine die HAMAS unterstützende Prägung.
Ihre gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 27.7.2024 wertet der Senat
als bloßes Lippenbekenntnis. Dieses Verständnis ihrer Einlassungen bestä gt die Ast. noch
zusätzlich, wenn sie darauf abstellt, dass man Achtung und Freiheit im Staatsgebiet erlangen oder
„wenigstens“ von der Staatengemeinscha dieselben Rechte wie Israel erhalten wolle. Damit
erklärt sie eine Zweistaatenlösung selbst zum nachrangigen Minimalziel und bestä gt dadurch das
primär aggressiv kämpferische Verständnis ihres Versammlungsmo os – im Sinne eines
Kennzeichens der Terrororganisa on HAMAS – nochmals. Soweit die Ast. auf die Entscheidung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.6.2024 verweist, so stellt auch diese Entscheidung
darauf ab, dass die Gefahrenprognose von den Umständen des Einzelfalls abhängt, insbesondere
von einem erkennbaren Bezug der Parole zur HAMAS oder anderer verbotener Vereinigungen und
von einer ausnahmsweise bestehenden Sozialadäquanz der Verwendung ab (BayVGH 26.6.2024 –
10 CS 24.1062, juris Rn. 26, 28 unter Hinweis auf HessVGH 22.3.2024 – 8 B 560/24, juris Rn. 29).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in dem dort entschiedenen Einzelfall mit einer bislang
sicherheitsrelevant nicht in Erscheinung getretenen Veranstalterin, 20 Teilnehmenden am
Vormi ag eines Montages, des zu erwartenden Teilnehmerkreises und des dor gen Themas einen
konkreten Bezug zur HAMAS verneint (VGH München 26.6.2024 – 10 CS 24.1062, juris Rn. 29).
Dagegen ist wie oben ausgeführt für die vorliegende Versammlung davon auszugehen, dass die
Parole als alleiniges Versammlungsmo o mit einem konkreten Bezug zur HAMAS oder anderen
verbotenen Vereinigungen und dementsprechend auch von Versammlungsteilnehmern verwendet
werden wird. Durchgreifende Bedenken gegen die Ermessensausübung der Ag. zeigt das
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Beschwerdevorbringen nicht auf und sind für den Senat nicht erkennbar. Im angegri enen