habe nicht dargelegt, dass das vom Bundesministerium verfügte Verbot der „Hamas“ auch unanfechtbar ist, sieht der Senat keine Veranlassung, dem aufgrund eines bloßen Bestreiten mit Nichtwissen nachzugehen. Auch der in der Beschwerde angeführte Aspekt, dass die Unanfechtbarkeit des Hamas-Verbots bislang nicht im Bundesanzeiger verö entlicht worden sei, ist hierfür unergiebig, weil eine entsprechende Verö entlichung nicht kons tu v für die Unanfechtbarkeit ist, sondern selbige voraussetzt. Die von der Ast. als Versammlungsmo o angegebene Parole „From the river to the sea – Pales ne will bei free“ stellt voraussichtlich ein Kennzeichen der genannten Vereinigung im Sinne von § 86 a I Nr. 1 iVm § 86 II 1 Var. 4 StGB dar, weil sie von der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 2.11.2023 ausdrücklich erfasst und dort als ein Kennzeichen der HAMAS eingeordnet wird, ohne dass durchgreifende Anhaltspunkte für eine materiell fehlerha e Zuordnung bestünden (VGH Mannheim 21.6.2024 – 14 S 956/24, juris Rn. 17, 18). Im Übrigen verweist der Senat auf die zutre enden Ausführungen des VG im angegri enen Beschluss (S. 6 bis 11 des Beschlussabdrucks). Im Hinblick auf die Ausführungen der Ast. im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren und ihr Beschwerdevorbringen ist dazu Folgendes zu ergänzen: Soweit die Ast. schon dem Grunde nach die Zuschreibung der streitbefangenen Parole zur Terrororganisa on HAMAS damit bezweifelt, dass diese in der Verbotsverfügung dem Al-Aqsa-TV oder dem -Satelliten-TV zugeordnet werde, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn die Aufzählung der streitbefangenen Parole als verbotenes Kennzeichen steht ersichtlich schon nicht im Zusammenhang mit der von der Ast. in Bezug genommenen Abbildung 19. Der Systema k dieser Verbotsverfügung folgend wird jede Abbildung eines verbotenen Kennzeichens durch einen nachfolgenden Absatz erläutert, welcher mit der numerischen Bezeichnung der vorstehenden Abbildung und dem Satzzeichen Doppelpunkt eingeleitet und durch eine Absatzzeile von der nachfolgenden Aufzählung weiterer, verbotener Kennzeichen getrennt wird – so auch in diesem Fall. Der erläuternde Absatz zur Abbildung 19 ist durch eine nachfolgende Absatzzeile und die satzeinleitende nebenordnende Konjunk on „Sowie“ von der Aufzählung der hier streitbefangenen Parole getrennt. Damit handelt sich bei ihr ersichtlich um ein eigenständiges, der Terrororganisa on HAMAS zugeordnetes und nunmehr verbotenes Kennzeichen. Die Stra arkeit dieser Parole folgt dabei aber nicht ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Parole in die Kennzeichenliste dieser Verbotsverfügung aufgenommen wurde. Vielmehr kommt es für die Stra arkeit der Formulierung – wie das VG zutre end ausführt – auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere den Kontext der Äußerung und den Organisa onsbezug an. Ihr pauschales Verbot im Wege des Versammlungsverbots ist nur dann verhältnismäßig, wenn eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende tt fb ti ff ti ti ti ft ti fb ti ff ff fb ti ti ff ff Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde ergibt, dass die Formulierung in stra arer Weise

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