Einlassungen der Ast. in ihrer Antragsschri vom 25.7.2024 ausgeschlossen werden: So gibt die Ast. zwar im gerichtlichen Verfahren an, dass sie die Parole als Ausruf der Ho nung und der Zuversicht verstanden wissen möchte, dass ihr der Frieden, die Gleichberech gung der Völker und die Achtung der Religionen ein Anliegen seien und sie sich entschieden gegen An semi smus ausspreche und nie „Kamp andlungen der Qassam-Brigaden“ gutgeheißen habe. Der Massenmord am 7.10.2023 sei abscheulich, aber auch „sehr vielschich g“ gewesen. Die Einordnung der HAMAS als gegen den Gedanken Diesen gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichteten und somit den Strafgesetzten zuwiderlaufenden Kontext der Parole im vorliegenden Einzelfall bestä gt die Ast. mit ihren eigenen Einlassungen im vorläu gen Rechtsschutzverfahren noch zusätzlich. der Völkerverständigung verstoßend, sei zwar „möglicherweise“ zutre end. Aber auch wenn die HAMAS eine islamis sche Organisa on sei, werde diese für viele Menschen in der arabischen Welt eine Befreiungsbewegung bleiben, die ihnen Ho nung gegeben habe und gebe. Dies müsse man nicht gutheißen, aber ihre „Verteufelung“ und ihr Verbot würden eine angemessene Auseinandersetzung mit dem NahostKon ikt verhindern. Sie bestehe darauf, mit allen Beteiligten zu reden, sich alle Argumente – auch jene der HAMAS – anzuhören und zu re ek eren, ohne sie pauschal zu verteufeln oder sie sich zu eigen zu machen. Die pauschale Ablehnung eines „bewa neten Widerstandes“ – wie ihn der Bescheid verlange – verkenne die derzei ge Staatsräson der Bundesrepublik Deutschland in Bezug auf den Ukraine-Kon ikt, wo ein solch „brachialer“ Widerstand für gutgeheißen werde. Vielmehr ergebe sich nach den Maßstäben des Rechts und nach verschiedenen Entscheidungen des UNSicherheitsrates und des UN-Strafgerichtshofes, dass das paläs nensische Volk unterdrückt werde und damit ein Recht auf (bewa neten) Widerstand als Mi el der Selbstverteidigung habe. Der „bewa nete Befreiungskampf“ sei im Nahen Osten Realität, der man sich stellen müsse. Das rechtlich verbrie e Selbstverteidigungsrecht der Paläs nenser müsse man zur Kenntnis nehmen. Für sie bestehe deshalb keine Veranlassung, sich von ihren Aussagen, ihrem Tun, ihrer Weltanschauung oder vom H. e.V. zu distanzieren, dessen Posi onierung sie teile. Bei dem H. e.V. handle es sich nach ihren eigenen Angaben um eine an koloniale Gruppe in L., nach deren Verständnis die Paläs na- Frage nicht kompliziert, sondern sehr deutlich und einfach eine an koloniale Frage und Aufgabe sei. Der H. e.V. sei entschieden gegen An semi smus im Sinne einer Gleichsetzung aller Juden in der Welt mit einem rassis schen Staat. Er fordere gleiche Rechte für alle Menschen, die im historischen Paläs na leben – vom Jordan bis zum Mi elmeer. Die Paläs nenser hä en sich „ihre Siedler“ nicht ausgesucht. Vielmehr hä en sich die Siedler die Paläs nenser ausgesucht und sähen sich dazu befugt, die Paläs nenser als Reak on auf den fi ti ti ti ti tt ti ti ff ti ti ti ti tt ti ti ti ti ti tt ff ti ti ti ti ti ft ti fl ti ff fh ff ti fl tt ft ff ff ti ti fl ti Holocaust zu vertreiben. Nach der siedlerkolonialis schen und na onalis schen Ideologie des

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