Versammlung Verlautbarungen erfolgen werden, die den bewa neten Kampf der Paläs nenser im Gazastreifen in ein posi ves Licht rücken, und hierdurch eine unmi elbare Gefahr für die ö entliche Sicherheit dargelegt. Im Ausgangspunkt ist zunächst festzuhalten, dass die verbotene Parole hier in einer erweiterten Fassung – nämlich mit dem Zusatz: „Pales ne will be free“ – als alleiniges Versammlungsmo o Verwendung nden soll. Diesem Zusatz kommt bei der Ermi lung des objek ven Sinngehalts des Versammlungsmo os als ein Umstand des vorliegenden Einzelfalls ein eigenständiges Gewicht zu, was bei der Auslegung und Einordnung der Parole in ihren konkreten Kontext einzubeziehen ist. Dabei belegt und verstärkt die Verwendung des Zusatzes „Pales ne will be free“ den von der Ag. festgestellten, objek v stra aren und dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufenden Kontext der Parole. Zwar kann der Ast. noch darin gefolgt werden, dass zunächst ganz wesentlich auf den wörtlichen Inhalt der Parole selbst abzustellen ist, ohne an dieser Stelle auf eine über den Wortlaut hinausgehende poli sche Interpreta on abzustellen. Die Ast. ist dabei der Au assung, dass der Parole der Wunsch nach einem eigenen Staatsgebiet der Paläs nenser, in welchem diese frei leben können, zu entnehmen sei. Mit diesem Verständnis bleibt die Ast. jedoch ersichtlich hinter dem Wortlaut des von ihr gewählten Versammlungsmo os zurück. Denn die Parole stellt ihrem Wortlaut nach keineswegs nur abstrakt auf den Wunsch nach einem eigenen Staatsgebiet ab. Zum einen weist die Parole mit ihrem ersten Teil „From the river to the sea“ einen klaren geogra schen Kontext zum Jordan uss auf der einen und zum anderen Mi elmeer auf der anderen Seite als Grenzmarken auf. Zum anderen ist die Parole keineswegs nur auf den Wunsch nach einem kün igen, eigenen Staatsgebiet für die Paläs nenser beschränkt. Vielmehr umfasst sie den Wunsch nach Freiheit für ein – als existent vorausgesetztes – Paläs na vom Jordan uss bis zum Mi elmeer. Für die Zuordnung der Parole zur Terrororganisa on HAMAS ist im hiesigen Einzelfall damit relevant, ob mit ihr das Existenzrecht des Staates Israel bestri en und sich mit dem terroris schen Kampf der HAMAS gegen einen souveränen Staat solidarisiert werden soll. Ohne Einordnung in ihren Kontext bleibt die Parole ihrem Wortlaut nach zunächst zwar mehrdeu g. Wenngleich der Verweis auf einen paläs nensischen Staat vom Jordan uss bis zum Mi elmeer als Chi re für die Vernichtung des Staates Israel verstanden werden kann, so ist doch zu beachten, dass nach dem UN-Teilungsplan für Paläs na gemäß der UN-Resolu on 181 (II) vom 29. November 1947 ein Arabischer Staat vorgesehen war, welcher sowohl eine Grenze zum Jordan uss als auch eine Grenze zum Mi elmeer haben sollte. Auch eine auf den Gazastreifen und das Westjordanland beschränkte Anerkennung des Staates Paläs na würde Grenzen sowohl zum Jordan uss als auch zum Mi elmeer implizieren. Hier aber kann im Lichte von Art. 5 I 1 GG eine stra ose fl ti ti tt fb fl ft fl ti ff ti fi tt ff tt fl ti fi tt ff fl ti tt tt ti fl ti tt ti ti tt ti ti ff ti ti ti ti ti ti tt tt tt Deutungsmöglichkeit – als bloßer Aufruf zur Zweistaatenlösung – auch aufgrund der eigenen

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