verwendet werden wird. Andernfalls würden unter Verstoß gegen Art. 8 I GG und Art. 5 I 1 GG
auch zulässige Verwendungsformen untersagt, zumal von solchen Pauschalverboten ein
erheblicher Abschreckungse ekt hinsichtlich der freien Meinungsäußerung ausgehen würde.
Diesen Anforderungen wird die Gefahrenprognose der Ag. vorliegend gerecht. Mit dem VG, auf
dessen zutre enden Ausführungen auf S. 8 bis 11 des Beschlussabdrucks verwiesen wird (§ 122 II 3
VwGO), geht auch der Senat davon aus, dass die von der Ag. vorgenommene Begründung ihrer
Prognose, es bestehe eine unmi elbare Gefahr für die ö entliche Sicherheit aus einer nach § 86,
86 a StGB strafrechtlich relevanten Verwendung der Parole „From the river to the seaPales ne will
be free!“ sowohl als gewähltes Versammlungsmo o als auch durch ein zu erwartendes Skandieren
durch Versammlungsteilnehmer oder die Nutzung im Zusammenhang mit weiteren
Kundgebungsmi eln, zutre end ist. Die Ag. legt in ihrer 15-sei gen Verbotsverfügung im
Einzelnen dar, aus welchen Gründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die zumal
als Versammlungsmo o angemeldete Parole „From the river to the sea – Pales ne will be free!“ in
stra arer Weise verwendet werden wird. Sie führt darin die bisher eingeleiteten 14
Ermi lungsverfahren/Strafanzeigen zu Ereignissen im Zeitraum vom 23.12.2023 bis zum 27.5.2024
an, deren Grundlage der Ausspruch „From the river to the sea – Pales ne will be free“ im Rahmen
der von der Ast. veranstalteten Versammlungen war. Darüber hinaus werden in der Prognose u. a.
konkrete Verö entlichungen auf den Pla ormen von H. e.V. bildlich und textlich wiedergegeben
vor dem Hintergrund, dass im Rahmen vergangener Versammlungen der Veranstalterin durch
Redebeiträge ein posi ver Bezug zum auch bewa neten Kampf der Paläs nenser hergestellt
wurde, wie es gleichsam durch Statements auf der Internetseite von H. e.V. erfolgt. Die Ast. hat auf
Nachfrage der Versammlungsbehörde im Koopera onsgespräch am 24.7.2024 ausdrücklich
bestä gt, dass sie als Vertreterin des Vereins H. e.V. au ri . Des Weiteren verweist die Begründung
der Verbotsverfügung auf Presseberichtersta ung über einen auf dem Instagram-Account von H.
verö entlichten „Reel“, der sich in posi ver Weise auf bewa nete Kämpfer im Gazastreifen als
„Freiheitskämpfer“ bezieht. Im angegri enen Versammlungsverbot werden darüber hinaus die
eigenen Äußerungen der Ast. im Koopera onsgesprächs am 24.7.2024 wiedergegeben, dass sie
sich auf ihrer Versammlung weiterhin mit dem Befreiungskampf der Paläs nenser solidarisch
zeigen wolle und sie den auch bewa neten Kampf der Paläs nenser im Gazastreifen ausdrücklich
als legi m erachte. Auf die Nachfrage, ob der Veranstalter verdeutlichen könne, dass dieses
angestrebte Ziel mit friedlichen Mi eln erreicht werden soll bzw. sich von der Hamas zu
distanzieren, entgegnete darüber hinaus eine weitere am Koopera onsgespräch teilnehmende
Vertreterin des H. e.V.: „Wir distanzieren uns von gar nichts“. Damit hat die Ag. hinreichende
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tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegt, dass auf der am 27.7.2024 angemeldeten