Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksich gung
der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens
gleichwer ger Rechtsgüter notwendig ist. Dabei kollidierende Grundrechtsposi onen sind hierfür
in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der prak -
schen Konkordanz so in
Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (vgl.
BVerfG 11.4.2018 – 1 BvR 3080/09, juris Rn. 32; OVG Bautzen 2.6.2023 – 3 B 87/23, juris Rn. 18).
Rechtsgüterkollisionen können im Rahmen versammlungsrechtlicher Beschränkungen ausgeglichen
werden. Maßgeblich sind dabei stets die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls,
insbesondere die Art und das Maß der Auswirkungen auf betro ene Dri e und deren Grundrechte
(vgl. BVerfG 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 –, juris, Rn. 64; OVG Bautzen 2.6.2023 – 3 B 87/23 –, juris
Rn. 18). Wich ge Abwägungselemente sind unter anderem die Dauer und Intensität der Ak on,
deren vorherige Bekanntgabe, evtl. Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit eventuell
verhinderter Anliegen, aber auch der Sachbezug zwischen den in ihrer Fortbewegungsfreiheit
beeinträch gten Personen und dem Protestgegenstand (BVerfG 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, juris,
64, mwN; 11 OVG Bautzen 2.6.2023 – 3 B 87/23, juris Rn. 18). Das Verbot einer Demonstra on
nach § 15 I SächsVersG setzt voraus, dass nach den zurzeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren
Umständen die ö entliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung
unmi elbar gefährdet ist. Erforderlich sind insoweit hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Dass
eine Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann oder dass eine Gefahr für den Fall des Eintri s
eines noch ungewissen Ereignisses befürchtet wird, reicht nicht aus (BVerfG 1.5.2001 – 1 BvQ
21/01, juris Rn. 11; OVG Bautzen 2.6.2023 – 3 B 87/23, juris Rn. 19). Vielmehr müssen zureichende
Tatsachen vorliegen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit einen unfriedlichen Verlauf erwarten lassen,
bei dem sich die Teilnehmer gemeinscha lich unfriedlich verhalten und sich mit den
Gewal ä gkeiten anderer Teilnehmer iden
zieren (VG Leipzig 21.10.2021 – 1 L 729/21, juris Rn.
12 mwN). Eine gewal ä ge Demonstra on wird als unfriedlich von der Gewährleistung des Art. 8
GG nicht erfasst. Ihr Verbot kann daher dieses Grundrecht nicht verletzten (BVerfG 14.5.1985 – 1
BvR 23 1, juris Rn. 91; OVG Bautzen 2.6.2023 – 3 B 87/23, juris Rn. 19). Soweit Beschränkungen
der Versammlungsfreiheit an Meinungsäußerungen anknüpfen, sind sie zugleich am Maßstab von
Art. 5 I und 2 GG zu messen (VGH Mannheim, Urt. v. 25.4.2007 – 1 S 2828/06, juris Rn. 35 f.). Die
Reichweite der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 I GG richtet sich, soweit auch die Untersagung
einer Meinungsäußerung im Raum steht, nach dem Umfang des von Art. 5 I und II GG
gewährleisteten Schutzes (vgl. zu Letzterem BVerfG 4.11.2019 – 1 BvR 2150/08, juris Rn. 45 mwN;
VGH Mannheim 21.6.2024 – 14 S 956/24, juris Rn. 10). Eine inhaltliche Begrenzung von
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Meinungsäußerungen hat sich deshalb auch bei versammlungsbeschränkenden Maßnahmen, auch