Bescheid hat die Ag. – wenngleich in knapper Form – mildere Mi el gegenüber einem Versammlungsverbot als ul ma ra o verneint. Sie dur e hierbei ermessensfehlerfrei (§ 114 VwGO) berücksich gen, dass die Ast. eine im Koopera onsgespräch ange- sprochene Änderung des Versammlungsmo os verweigert hat und dass es ihr als Versammlungsbehörde nicht zusteht, der Veranstalterin ein alterna ves Versammlungsmo o aufzuzwingen oder eine Durchführung ohne Mo o zu verfügen. Frei von Ermessensfehlern geht die Ag. davon aus, dass vielmehr damit zu rechnen wäre, dass die Teilnehmer trotz eines ggf. verfügten Verwendungsverbots das Versammlungsmo o im Rahmen der Versammlung skandieren oder anderwei g verwenden würden. Nicht zu beanstanden sind die weiteren Ausführungen im Bescheid zur Angemessenheit des Versammlungsverbots, wonach bei einer Versammlung wie angezeigt gerade durch das Skandieren der in Rede stehenden Parole mit einer massenha en Begehung von Stra aten zu rechnen sei und es der Veranstalterin ohne weiteres möglich gewesen wäre, ihr Anliegen, für die Belange der Paläs nenser zu demonstrieren, unter Verzicht auf die Verwendung der in Rede stehenden Parole umzusetzen. 3. Über den Eilantrag wäre auch dann nicht anders zu entscheiden, wenn man die Erfolgsaussichten des vom Ast. gegen die angefochtene Au age eingelegten Widerspruchs derzeit mit Blick auf die tatsächlichen Grundlagen der strafrechtlichen Würdigung als o en ansehen wollte. Der Senat folgt auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens den zutre enden Ausführungen des VG im angegri enen Beschluss (...) und macht sie sich zu eigen (§ ft ti fl tt ft ft tt ff ti ti ti ti ti tt tt ti ff tt ff 122 II 3 VwGO).

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