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2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Offen bleiben kann dabei, ob die durch das Oberlandesgericht festgestellte Moderatorentätigkeit (Urteilsgründe S. 73, 74) rechtlich auch als Beihilfe zur Volksverhetzung zu werten ist, denn insoweit ist die
Angeklagte jedenfalls nicht beschwert.
Schäfer
Berg
Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Spaniol befindet sich im
Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.
Schäfer
Wimmer
Hoch