-5- sen Sachverhalt vielmehr ausschließlich als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gewürdigt. 5 c) Die auf die Überweisung von Serverkosten gestützte Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zur Volksverhetzung hat keinen Bestand; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Dieser Sachverhalt ist von der Anklageschrift nicht umfasst. 6 Zwar muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Tatgericht ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Sachverhalt, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss vom 10. November 2011 - 3 StR 314/11, juris Rn. 7 mwN). 7 An diesen Maßstäben gemessen sind die Überweisungen vom 28. Mai 2013 jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Das Geschehen liegt zeitlich deutlich vor der Verleihung der Moderatorenrechte an die Angeklagte. Es findet in der Anklageschrift, die der Angeklagten ausschließlich Handlungen im Zusammenhang mit "A. keine Erwähnung. " nach dem 14. Januar 2014 zur Last legt,

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