-4- beigetragen und so gemeinschaftlich handelnd mit den Mitangeklagten V. , K. , P. und T. die Veröffentlichung einer Vielzahl strafrechtlich relevanter Beiträge ermöglicht. In der Anklageschrift wird dieser Sachverhalt rechtlich als zwei tatmehrheitliche Fälle der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, in einem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangener Volksverhetzung (§ 129 Abs. 1, § 130 StGB aF, § 130 StGB, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) gewürdigt. b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts (Fall II. B. 20 der 4 Urteilsgründe) überwies die zu diesem Zeitpunkt lediglich als Nutzerin der Plattform registrierte Angeklagte am 28. Mai 2013 auf Bitte des Mitangeklagten K. insgesamt 40 € an den Betreiber des für den Betrieb der Internetplattform genutzten Servers, um eine drohende Abschaltung desselben zu vermeiden. Dabei war der Angeklagten die Zwecksetzung von "A. " wie auch der Umstand bekannt, dass dort auch strafrechtlich relevante Inhalte veröffentlicht werden. Das Oberlandesgericht hat diesen Sachverhalt als Beihilfe (§ 27 StGB) zu dem uneigentlichen Organisationsdelikt der Mitangeklagten V. und K. gewertet, deren Verantwortlichkeit für die durch die Nutzer der Platt- form eingestellten strafrechtlich relevanten Beiträge sich aus der Zurverfügungstellung und Aufrechterhaltung der Internetplattform ergebe. Entgegen der rechtlichen Bewertung der Anklageschrift hat der Strafsenat indes in den Moderatorenhandlungen der Angeklagten keine wesentlichen, auf die Aufrechterhaltung der Plattform und damit der Verbreitung strafrechtlich relevanter Beiträge gerichteten Beteiligungshandlungen gesehen. Das Oberlandesgericht hat die-

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