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Die Überweisung der Serverkosten und die von der Anklage umfasste
Ausübung der Moderatorenrechte stellen damit unterschiedliche prozessuale
Taten nach § 264 StPO dar, weshalb auch der gerichtliche Hinweis vom
28. September 2017 auf eine mögliche Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung durch Überweisung der Serverkosten und die pauschale Wiedereinbeziehung von in der Anklage nach § 154a StPO ausgeschiedenen Tatteilen
die fehlende Anklageerhebung nicht ersetzen konnten (vgl. BGH, Urteil vom
11. Juli 1985 - 4 StR 274/85, NStZ 1985, 515).
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Das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses stellt ein in der Revisionsinstanz
nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens hinsichtlich der Beihilfe zur Volksverhetzung auf Kosten
der Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO) zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom
29. September 2011 - 3 StR 280/11, juris Rn. 9 mwN).
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Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. B. 20 der Urteilsgründe führt
zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der insoweit verhängten
Einzelstrafe. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts ist die Einzelstrafe, die für den einzustellenden Verfahrensteil ausgeurteilt worden ist, hier
nicht mit Blick auf eine abweichende rechtliche Bewertung des anhängig bleibenden, eine andere Tat im materiellen und prozessualen Sinne darstellenden
Sachverhaltes aufrechtzuerhalten.