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sen Sachverhalt vielmehr ausschließlich als mitgliedschaftliche Beteiligung an
einer kriminellen Vereinigung gewürdigt.
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c) Die auf die Überweisung von Serverkosten gestützte Verurteilung der
Angeklagten wegen Beihilfe zur Volksverhetzung hat keinen Bestand; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Dieser Sachverhalt ist von der Anklageschrift
nicht umfasst.
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Zwar muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat
erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Die angeklagte
Tat im verfahrensrechtlichen Sinne ist erschöpfend abzuurteilen. Das Tatgericht
ist dabei an die rechtliche Beurteilung, wie sie der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, nicht gebunden. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfasst den von der zugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen
Sachverhalt, innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll; zu dieser Tat gehört deshalb das gesamte Verhalten, soweit es
mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der
Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (BGH, Beschluss
vom 10. November 2011 - 3 StR 314/11, juris Rn. 7 mwN).
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An diesen Maßstäben gemessen sind die Überweisungen vom
28. Mai 2013 jedoch nicht Gegenstand der Anklage. Das Geschehen liegt zeitlich deutlich vor der Verleihung der Moderatorenrechte an die Angeklagte. Es
findet in der Anklageschrift, die der Angeklagten ausschließlich Handlungen im
Zusammenhang mit "A.
keine Erwähnung.
" nach dem 14. Januar 2014 zur Last legt,