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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Juni
2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einstimmig
beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 2018 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im
Fall II. B. 20 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zur Volksverhetzung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer
kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur
Bewährung ausgesetzt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte wegen mitgliedschaftlicher
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Beihilfe zur Volksverhetzung
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung