24 2. Der Antrag ist unzulässig, weil er sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner richtet. 25 Richtiger Antragsgegner im Organstreitverfahren ist derjenige, der die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung rechtlich zu verantworten hat (vgl. Beschluss vom 4. Juli 2018 - VerfGH 93/17 -; st. Rspr.). Der Antragsteller beanstandet zwei Ordnungsrufe während der Abgeordnetenhaussitzung. Diese Ordnungsrufe hat der Präsident des Abgeordnetenhauses rechtlich zu verantworten. Er übt gemäß Art. 41 Abs. 4 VvB das Hausrecht und die Polizeigewalt im Sitzungsgebäude aus. Kraft Übertragung durch das Abgeordnetenhaus übt er die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal aus und ruft Mitglieder des Abgeordnetenhauses, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung auf (Art. 41 Abs. 1 VvB, §§ 14 Abs. 2, 76 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin - GO Abghs -). Das Abgeordnetenhaus in seiner Gesamtheit kann weder nach der Verfassung von Berlin noch nach den Regelungen seiner Geschäftsordnung Ordnungsrufe gegen seine Mitglieder tätigen. Es kann daher auch nicht im Wege eines auf die Feststellung der Verletzung von Abgeordnetenrechten durch solche Ordnungsrufe gerichteten Organstreits in Anspruch genommen werden (vgl. VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1/17 -). 26 Das Abgeordnetenhaus ist auch nicht der richtige Antragsgegner, weil und soweit der Antragsteller ausdrücklich auch eine Verfassungswidrigkeit der Bestätigung der Ordnungsrufe durch das Abgeordnetenhaus festgestellt wissen möchte (vgl. zu ähnlichen Konstellationen LVerfG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. Mai 2017 - LVerfG 1/17 - juris Rn. 13, 27; VerfG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25. Juni 2015 - 10/14 - juris Rn. 96, 112; Sächs. VerfGH, Urteil vom 3. November 2011 - Vf. 35-I-11- juris Rn. 8, 16 f.; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1982 -2 BvE 2/82 - juris Rn. 16 ff.; a. A. offenbar du Mesnil/Müller, JuS 2016, S. 603 ff. [E.I.1.]). Die Bestätigung des Abgeordnetenhauses begründet keine rechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 VerfGHG, wenn auch in ihr eine Übernahme politischparlamentarischer Verantwortung für die Ordnungsrufe des Präsidenten zum Ausdruck kommen mag (vgl. zur Unterscheidung von rechtlicher und politisch-parlamentarischer Verantwortung: BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1/83 u. a. - juris Rn. 93 f.). 27 3. Der Antrag ist auch unbegründet. 28 Die Ordnungsrufe des Präsidenten in der Abgeordnetenhaussitzung am 29. November 2018 greifen zwar in die verfassungsmäßigen Rechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 4 VvB ein, die er im vorliegenden Organstreit alleine geltend machen kann (vgl. Sächs. VerfG, Urteil vom 3. Oktober 2010 - Vf. 17-I-10- juris Rn. 34; VerfG Brandenburg, Urteil vom 17. September 2009 - 45/08 - juris Rn. 31; BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 -2 BvE 1/06 u. a. - juris Rn. 194 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1982 - 2 BvE 2/82 - juris Rn. 19 f.). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. 29 Gemäß Art. 38 Abs. 4 VvB sind die Abgeordneten Vertreter aller Berliner. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Zum verfassungsmäßigen Status des Abgeordneten gehört auch sein Recht zur Teilnahme, Abstimmung und zur Rede im Abgeordnetenhaus. Dieses Recht ist durch die Ordnungsrufe beeinträchtigt worden, denn der Antragsteller wurde angehalten, seine Ansteckblume während der Plenumssitzung von seinem Jackett zu entfernen, wollte er nicht Gefahr laufen, durch einen dritten Ordnungsruf von der Sitzung ausgeschlossen zu werden. 30 Die Freiheit des Mandats ist nicht schrankenlos gewährleistet. Sie kann durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang begrenzt werden. Die Repräsentations- und die Funktionsfähigkeit des Parlaments sind solche Rechtsgüter (BVerfG, Urteil vom 20. Juli 1998 - 2 BvE 2/98 - juris Rn. 42 m. w. N.; VerfGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 1 GR 2/19 - juris Rn. 24; vgl. auch VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010 -Vf. 77-I-10 - juris Rn. 22 ff., 34 f.). Zu deren Wahrung stehen dem Präsidenten die in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses enthaltenen Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung. Sie sind eine Konsequenz der Geschäftsordnungsautonomie (Art. 41 Abs. 1 VvB), welche das Abgeordnetenhaus berechtigt, die zur sachgerechten Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Regelungen zu schaffen (vgl. VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10 - juris Rn. 27 m. w. N.). 31 Nach § 14 Abs. 2 GO Abghs beruft der Präsident die Sitzungen ein, wahrt die Würde und die Rechte des Abgeordnetenhauses und fördert seine Arbeiten (Satz 1). Er hat die Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten und die Ordnungsgewalt im Sitzungssaal, im Zuhörerraum und in den Nebenräumen auszuüben (Satz 2). Nach § 76 Abs. 2 GO Abghs ruft der Präsident ein Mitglied des Abgeordnetenhauses unter Namensnennung "zur Ordnung", wenn es die Ordnung verletzt. Der Begriff der Ordnung in §§ 76 ff. GO Abghs zielt auf die Wahrung der Disziplin in den Sitzungen sowie auf das Ansehen und die Würde des Abgeordnetenhauses ab (vgl. zur Verwendung des Begriffs in den Geschäftsordnungen anderer Landesparlamente: LVerfG M-V, Urteil vom 29. Januar 2009 - 5/08 - juris Rn. 37; VerfGH Sachsen, Urteil vom 3. Dezember 2010 - Vf. 77-I-10 - juris Rn. 33 - 35). Der Präsident hat das Tragen der blauen Blume durch den Antragsteller in der Sitzung des Abgeordnetenhauses am

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