11 Der Präsident des Antragsgegners gab dem Einspruch nicht statt. Er begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller in seiner Wahrnehmung und derjenigen von Abgeordneten und der Öffentlichkeit eine blaue Kornblume getragen und dadurch die parlamentarische Ordnung verletzt habe. Durch das Tragen habe der Antragsteller den Eindruck erweckt, er würde sich mit dem Gedankengut der Schönerer-Bewegung solidarisieren oder dieses Gedankengut kundtun wollen. Seine Hinweise zu anderen Nutzungen der blauen Blume überzeugten nicht. 12 Der Präsident des Antragsgegners setzte den Einspruch auf die Tagesordnung der Plenarsitzung am 13. Dezember 2018, in der ihn das Abgeordnetenhaus zurückwies. 13 Am 31. Dezember 2018 hat der Antragsteller das vorliegende Organstreitverfahren eingeleitet. Er ist der Auffassung, die Ordnungsrufe verletzten ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten. Die von ihm getragene blaue Blume, die eine Stoffnelke gewesen sei, gelte heute auch als Zeichen einer konservativen und patriotischen Einstellung und als solches habe er sie getragen. Von dieser für ihn günstigeren Deutung hätte nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und der Unschuldsvermutung ausgegangen werden müssen. Zwar habe die blaue Kornblume ihren Weg als politisches Symbol der Schönerer-Bewegung in Österreich genommen. Er habe aber nicht eine von der Entwicklung in Deutschland unabhängige österreichische Symbolik und Tradition bedienen wollen. Derartige Annahmen seien bewusst bösartige Fehlinterpretationen. Seine Rechte auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Art. 7 der Verfassung von Berlin - VvB - und auf Meinungsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 VvB seien verletzt worden, weil es ihm nicht gestattet worden sei, die blaue Blume als Symbol der deutschen Romantik und Zeichen für Konservativismus und Patriotismus während der Plenarsitzung zu tragen. Er habe die Blume bereits in den Abgeordnetenhaussitzungen am 13. September 2018 und 18. Oktober 2018 getragen, ohne dass dies vom Präsidenten beanstandet worden sei. Durch die Ordnungsrufe sei er zum Ablegen der Blume gezwungen worden, ohne Gelegenheit zur Erläuterung erhalten zu haben. Dies habe ihn, der als Abgeordneter nur seinem Gewissen unterworfen sei, in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 4 VvB verletzt. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 festzustellen, dass die Ordnungsrufe des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 29.11.2018 und die Bestätigung durch die Antragsgegnerin vom 13.12.2018 gegen Artikel 7, Artikel 14 Abs. 1 und Artikel 38 Abs. 4 der Verfassung von Berlin (VvB) verstoßen. 16 Der Antragsgegner beantragt, 17 den Antrag zurückzuweisen. 18 Für die rechtliche Bewertung des Sachverhaltes sei sein Empfängerhorizont maßgeblich. Dagegen komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller eine Nelke oder eine Kornblume getragen habe und welche Bedeutung er persönlich dieser zumesse. Dem Antragsteller sei aufgrund der Medienberichte nach seinem Auftreten am 8. November 2018 bekannt gewesen, dass die blaue Blume in der Öffentlichkeit als Symbol des Nationalsozialismus wahrgenommen würde, mindestens aber das Tragen als Ausdruck der Nähe und Sympathie mit dieser Weltanschauung gewertet werde. Der Antragsteller habe bewusst in Kauf genommen, dass ein von ihm in der Abgeordnetenhaussitzung getragenes Symbol mit einem Symbol des Nationalsozialismus verwechselt werden könne. Soweit der Antragsteller beanstande, ihm sei keine Gelegenheit zur Sachverhaltsklarstellung gegeben worden, sei dies unzutreffend. Er habe die Möglichkeit des Einspruchs genutzt. Dagegen seien Erörterungen der sitzungsleitenden Anordnungen Abgeordnetenhaussitzung nach der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. während der 19 Der Verfassungsgerichtshof hat dem Senat gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. 20 II. 21 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet (§ 24 Abs. 1 VerfGHG). 22 Der Antrag, der sich gegen das Abgeordnetenhaus richtet (1.), hat keinen Erfolg; er ist unzulässig (2.) und darüber hinaus auch unbegründet (3.). 23 1. Der Antrag richtet sich gegen das Abgeordnetenhaus von Berlin, nicht gegen dessen Präsidenten. Dies folgt aus der insoweit eindeutigen Antragsschrift vom 31. Dezember 2018. In dieser bezeichnet der Antragsteller wörtlich "das Abgeordnetenhaus von Berlin, vertreten durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses - Antragsgegnerin -" als Antragsgegner[in]. Darüber hinaus weist der Antragsteller in der Antragsschrift und in seinem Schriftsatz vom 21. April 2019 mehrfach unmissverständlich auf den "Präsidenten der Antragsgegnerin" hin. Anhaltspunkte für eine versehentliche Falschbezeichnung des Abgeordnetenhauses von Berlin als Antragsgegner durch den Antragsteller, der mehrfach und eindeutig zwischen dem Abgeordnetenhaus und dessen Präsidenten unterscheidet, sind nicht ersichtlich. 2. Der Antrag ist unzulässig, weil er sich nicht gegen den richtigen Antragsgegner richtet.

Select target paragraph3