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Auch aus den von der Antragsgegnerin angeführten früheren Versammlungen ergeben sich keine hinreichenden
Indizien für einen unfriedlichen Verlauf. Die von der Antragsgegnerin angeführten Versammlung vom 15.05.2021, bei
der im Anschluss von einzelnen Personen Gegenstände, u.a. Steine, auf Polizisten geworfen worden sind, kann das
streitige Versammlungsverbot voraussichtlich nicht rechtfertigen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Beschluss
vom 5.6.2021 (1 S 1849/21 - juris) mit eingehender Begründung entschieden hat. Auch der Umstand, dass in den
vergangenen Tagen bundesweit zu unfriedlichen pro-palästinensischen Versammlungen und gewalttätigen Protesten
gekommen ist, lässt nicht hinreichend zuverlässig den Schluss zu, dass es auch vorliegend zu einer kollektiven
Unfriedlichkeit der Versammlung kommen wird. Hierfür ist außer der angespannten und aufgeheizten Stimmungslage in
Verbindung mit der zu erwartenden Teilnehmerzahl auch von der Antragsgegnerin nichts vorgetragen worden, zumal
inzwischen auch friedliche pro-palästinensische Versammlungen stattgefunden haben. Zudem dürfte der Antragstellerin
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zugerechnet werden können, dass die Veranstaltung von der
Gruppierung Samidoun beworben wird, die das abscheuliche Massaker der Hamas am 7.10.2023 bejubelt hat;
andernfalls könnten extremistische oder gewaltbereite Minderheiten jedwede Versammlung für sich instrumentalisieren.
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Soweit die Begehung von Äußerungsdelikten in Rede steht, kann dem durch die oben genannte Auflage als milderes
Mittel Rechnung getragen werden. Ob die oben genannten oder inhaltsgleiche Äußerungen strafbar sind, bedarf
vorliegend - zumal bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung - keiner
Entscheidung; es spricht zumindest im gegenwärtigen Kontext manches für einen Anfangsverdacht, sei es den der
Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), sei es den der Volksverhetzung (§ 130 StGB) (vgl. VG Berlin, Beschl. v.
11.10.2023 - 1 L 428/23 - juris). Insoweit könnte möglicherweise auch eine rechtliche Neubewertung einzelner von der
bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 5.6.2021 -1 S 1849/21- juris Rn.12) als nicht
rechtswidrig angesehener Äußerungen im aktuellen Kontext geboten sein. Zudem spricht vieles für die Einschätzung der
Antragsgegnerin, dass die Verwendung der oben genannten Parolen in Anbetracht der äußerst angespannten,
potentiell auch aggressiven Stimmungslage die Gewaltbereitschaft fördern und die betroffenen Bevölkerungskreise in
unzumutbarer Weise einschüchtern kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine einmal getätigte Äußerung
irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen, wie sie die
Antragstellerin vorschlägt, in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Mit dem Verwaltungsgericht
geht daher auch der Senat davon aus, dass eine Gefährdung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland
durch die genannten Parolen ernsthaft zu besorgen sein könnte. Darüber hinaus hat die Antragstellerin im
Kooperationsgespräch und erneut in ihrer eidesstattlichen Versicherung von heutigen Tage ausdrücklich erklärt, dass
auf der angemeldeten Versammlung keine Parolen gerufen werden sollen; sie hat mithin selber auf entsprechende
Meinungsäußerungen verzichtet und muss sich hieran festhalten lassen. Bei der vorliegend gebotenen Abwägung
räumt der Senat daher - auch unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1
GG) - dem öffentlichen Interesse an dem Verbot entsprechender Äußerungen den Vorrang vor den Interessen der
Antragstellerin ein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
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Der Beschluss ist unanfechtbar.