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Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von
bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.
Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit,
Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen
Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, BVerfGE 69, 315). Die
Tatbestandsvoraussetzungen der Norm sind unter Beachtung der durch Art. 8 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten
Versammlungsfreiheit auszulegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.05.2020 - 1 S 1541/20 -, juris). Nach Art. 8 Abs.
2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
beschränkt werden. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter
unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig. Solche Eingriffe kommen nur dann in Betracht, wenn die
öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d.h. wenn der von der Versammlungsbehörde anzustellenden
Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu Grunde liegen, die bei verständiger
Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben; bloße Verdachtsmomente und
Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris). Für die
Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen
werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises
Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris
Rn. 17). Dabei liegt nach den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, die auf die Konzeption der Grundrechte als
Abwehrrechte abgestimmt sind, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von freiheitseinschränkenden
Maßnahmen bei der Behörde (BVerfG, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ.,
Beschluss vom 05.06.2021 - 1 S 1849/21 -, juris).
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Von diesen Maßstäben geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung
des Verwaltungsgerichts, dass vorliegend so gravierende Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen, dass ein
Versammlungsverbot nach § 15 Abs. 1 VersG als ultima ratio ohne den Einsatz milderer Mittel gerechtfertigt wäre.
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Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der durch das Massaker der Hamas an der israelischen Bevölkerung
verursachten Eskalation des Nahostkonflikts derzeit bei pro-palästinensischen Demonstrationen ein sehr hohes
Mobilisierungs- und Emotionalisierungspotential besteht und jederzeit mit einer dynamischen Veränderung der
Stimmungslage der Teilnehmer zu rechnen ist (vgl. Gefährdungsbewertung des Polizeipräsidiums Mannheim vom
18.10.2023). Gleichwohl führt auch die genannte Gefährdungsbewertung aus, dass konkrete gefährdungsrelevante
Erkenntnisse aktuell nicht vorliegen.
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Auch im Übrigen sind aufgrund der Gefahrenprognose im angefochtenen Bescheid, der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Unterlagen und des gesamten Akteninhalts keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür erkennbar,
dass von der Versammlung Gefahren für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte ausgehen. Die Antragstellerin hat
glaubhaft gemacht, dass eine friedliche Versammlung beabsichtigt ist und insoweit keine strafrechtlichen und sonstigen
Störungen der öffentlichen Sicherheit provoziert werden sollen. Zu diesem Zweck hat sie den Einsatz von ca. 40
Ordnern geplant. Parolen sollen nicht gerufen werden. Die Demonstrationsregeln sollen zu Beginn der Versammlung
bekannt gemacht werden. Personen, die radikal-islamischen Gruppierungen nahestehen, seien nicht erwünscht und
sollen von der Versammlung ausgeschlossen werden. Hierzu hat die Antragstellerin - wenn auch spät Demonstrationsregeln veröffentlicht und am 12.10.2023 ein entsprechendes Statement im Internet abgegeben. Es trifft
zu, dass sie bei den Kooperationsgesprächen teilweise sehr ausweichend war und von einer Bewerbung der
Versammlung im Vorfeld trotz einer entsprechenden Bitte der Versammlungsbehörde nicht abgesehen hat; es fällt auch
auf, dass die Versammlung unter einem anderen Motto beworben wird als sie angemeldet wurde. Weiter trifft es zu,
dass die Anzahl der Teilnehmer möglicherweise weit über die angemeldete Zahl von 300 Teilnehmern hinausgeht.
Gleichwohl können aus diesen Umständen keine hinreichend konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte entnommen
werden, dass es aus der Versammlung heraus zu einer Gefährdung für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben,
etwa zu tätlichen Angriffen auf Polizeibeamte, kommen wird. Trotz gewisser Zweifel kann auch nicht davon
ausgegangen werden, dass die Antragstellerin per se nicht bereit oder in der Lage ist, für die innere Ordnung der
Versammlung zu sorgen. Vielmehr handelt es sich um - durchaus nicht von der Hand zu weisende - Befürchtungen und
Vermutungen der Antragsgegnerin, die allerdings nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen.
Auch aus den von der Antragsgegnerin angeführten früheren Versammlungen ergeben sich keine hinreichenden