Flohmarkts auf dem „G. Markt“ in S. zum Verkauf angeboten. Auf eine vom Antragsteller
erstaDete Anzeige hin begaben sich Polizeibeamte der PolizeiinspekVon S. vor Ort, ohne
indes weitere polizeiliche Maßnahmen zu ergreifen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller
mit an den Landtag des Saarlandes gerichtetem PeVVonsschreiben vom 22.4.2016, mit dem
er generell den „ungehinderten Verkauf von Nazi-Emblemen mit Hakenkreuz“ kriVsierte. In
einer diesbezüglichen Stellungnahme des Antragsgegners zu 1. vom 15.6.2016 ist ausgeführt,
ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt habe anlässlich der am 17.4.2016 durchgeführten
Polizeikontrolle nicht festgestellt werden können. Insoweit ist auf eine Stellungnahme des
Landespolizeipräsidiums vom 27.5.2016 Bezug genommen, in der es heißt, die zum Verkauf
ausgelegten Gegenstände seien „alle ordnungsgemäß abgeklebt“ gewesen. Der im Hinblick
auf die Strafanzeige, die der Antragsteller wegen des Vorfalls vom 17.4.2016 gegen den
Standbetreiber erstaDet haDe, vom PeVVonsausschuss ebenfalls um Stellungnahme
gebetene Antragsgegner zu 2. wies mit Schreiben vom 27.7.2016 darauf hin, dass die
StaatsanwaltschaT S. das eingeleitete ErmiDlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO
eingestellt habe, nachdem ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht habe festgestellt
werden können, da sämtliche Hakenkreuzdarstellungen auf den öffentlich gezeigten
Gegenständen abgeklebt gewesen seien. Mit am 27.9.2016 beim Verwaltungsgericht
eingegangenem Schreiben beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen
Anordnung: der Antragsgegner zu 1. dürfe nicht weiter erklären, „ein mit Preisschild oder
überhaupt zugeklebter Nazi-Hakenkreuzorden sei wegen des puren Papier-Zuklebens kein
handelsverbotener Gegenstand mehr im Sinne des StGB oder überhaupt“, und die vom
Antragsgegner zu 2. abgegebene Erklärung vom 27.7.2016 sei „als verwaltungsrechtlich,
polizeirechtlich untragbar zu erklären und durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes
aufzuheben“. Die Haltung der Antragsgegner sei für ihn als deutschen Staatsbürger jüdischen
Glaubens unerträglich. Sie sei verwaltungsgerichtlich als Verstoß gegen das Polizeirecht und
das Grundgesetz festzustellen, was er mit dem Ziel, den weiteren zukünTigen öffentlichen
Handel und Verkauf von Nazi-HakenkreuzarVkeln gerichtlich zu verbieten, beantrage. Mit
Beschluss vom 29.9.2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen und dem
Antragsteller die von ihm zur Durchführung des Verfahrens beantragte Prozesskostenhilfe
versagt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei nicht in
eigenen Rechten verletzt. Aus § 42 Abs. 2 VwGO ergebe sich, dass die
Verwaltungsgerichtsordnung dem Bürger keine Klage- bzw. Antragsbefugnis gleichsam als