rechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordneten-
hauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb kann zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückgegriffen werden.
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Eine Untersagung einer Versammlung kommt danach nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Für das Vorliegen einer „unmittelbaren“ Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen
Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und
sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. Sie müssen in der Regel hingenommen werden. Sind unmittelbare Gefährdun-
gen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen (Beschränkungen)
entgegenzuwirken. Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in
Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG,
Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 90).
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Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können (siehe nur
Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 – VG 1 L 424/21, juris Rn. 7). Daneben umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz der Unversehrtheit der gesamten
Rechtsordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1989 - 7 C 50/88, juris Rn. 15) jedenfalls dann, wenn deren strafbare Verletzung droht. Soweit sich der Verbotsbescheid dabei – wie hier – auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist er auch am Maßstab des Art. 5
Abs. 1 und 2 GG zu messen.
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Danach gilt hier folgendes:
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Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in den zurückliegenden Wochen drei propalästinensische Versammlungen in Berlin durchgeführt hat, rechtfertigt kein Verbot der
jetzt angezeigten Versammlung. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass diese vorangegangenen Versammlungen einen unfriedlichen Verlauf genommen haben und dabei
Leben und körperliche Unversehrtheit Dritter gefährdet worden ist. Ebenso wenig ist die
Begehung von Äußerungsdelikten für die vorangegangenen Versammlungen dargelegt.
Es fehlt deshalb an Ereignissen im Zusammenhang mit früheren Versammlungen aus denen eine Gefährdungslage für die angezeigte Versammlung abgeleitet werden könnte
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 – 10 CS 23.1862, juris, Rn. 24).
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Weiterhin kann der Antragsgegner sein Verbot nicht darauf stützen, dass die angemeldete Versammlung in der Art und Weise ihrer Durchführung geeignet sei, ein militantes Erscheinungsbild zu vermitteln und dadurch den öffentlichen Frieden zu stören (§ 14 Abs. 1
iVm § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VersFG BE). Für die früheren Versammlungen ist weder eine israelfeindliche Stimmung noch eine Propagierung der Vernichtung des Staates Israel
und/oder der Aufforderung zur Tötung seiner Bewohner belegt, was eine erhebliche Unfriedlichkeit indizieren könnte. Solche Äußerungen, die ihrem Inhalt nach auf Aggression
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